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Hofbenennungen

Wiener Wohnen verwaltet rund 1.800 Gemeindebauten, rund 400 davon tragen bereits einen Hofnamen (Stand 10/2024). Sie sind nach verdienten Persönlichkeiten aus Kunst, Kultur oder Politik benannt. In erster Linie dienen Hofnamen allerdings der Identifikation der Bewohner*innen mit ihrer Wohnhausanlage und erst danach der Ehrung und Erinnerung.

Für die Benennung von Gemeindebauten gelten folgende inhaltlichen Kriterien:

Wird ein Gemeindebau nach einer PERSON benannt:

Generell sind bei der Benennung eines Gemeindebaus nach einer Person folgende Kriterien und Vorgaben zu beachten:

  • Eine Hofbenennung nach einer Person kann frühestens 24 Monate nach deren Ableben erfolgen

Bestandteile eines Hofnamens:

  • Vorname und Nachname
  • in der Regel ausschließlich der Geburtsname; in begründeten Ausnahmefällen kann der Künstlername herangezogen werden
  • Titel sind nicht in die Benennung aufzunehmen

Person nach der der Hof benannt werden soll:

  • Die Person, nach der eine Benennung vorgenommen werden soll, muss weit über das übliche Maß hinausgehende objektivierbare Verdienste erworben haben; bei politischen Funktionen muss die Wirksamkeit über den lokalen (Bezirks-) Bereich hinausgegangen sein (die langjährige Ausübung einer Funktion allein genügt nicht). Dabei ist ein eindeutiger Wienbezug oder eine gesamtstaatliche bzw. darüber hinaus gehende Bedeutung Voraussetzung.
  • Aus Gründen der Ausgewogenheit soll eine Person tunlichst nur mit einer Benennung gewürdigt werden (d.h. entweder eine Verkehrsfläche oder ein Park oder ein anderes Objekt).
  • Die Person, nach der ein Gemeindebau benannt werden soll, sollte im betreffenden Gemeindebau gewohnt haben oder einen sehr engen Bezug zu diesem haben, muss aber auf jeden Fall in Wien gelebt und gewirkt haben (Ausnahmen sind die neu errichteten Gemeindebauten, aber auch hier wird dem Wienbezug größte Bedeutung beigemessen).

Wird ein Gemeindebau NICHT nach einer Person benannt:

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass ein Gemeindebau nach etwas anderem als nach einer Person benannt wird. Dabei sind folgende Kriterien und Vorgaben zu beachten:

  • Möglich sind Begriffe aus Fauna und Flora, Geografie oder anderen Naturphänomenen. Es kann der Benennung auch ein besonderer historischer örtlicher Bezug (Ereignisse, Fabriken, Bauten etc.) oder ein Denkmal oder Kunstwerk zugrundeliegen.
  • Die oben genannten Kriterien sind nach Möglichkeit auch hier sinngemäß anzuwenden.

Wenn es nach einer Hofbenennung zu Umständen kommt, bei deren ursprünglicher Kenntnis eine Benennung nicht erfolgt wäre, sollen die Namen, die in der Geschichte Wiens eine Rolle gespielt haben, in der Regel nicht entfernt werden.

In diesen Fällen sind andere Maßnahmen zu treffen, die zu einer aktiven und kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte einladen. Ausgenommen sind Fälle erwiesener persönlicher Schuld der namensgebenden Person - In diesen Fällen wird eine „Ergänzungstafel“ am betreffenden Gemeindebau als Erklärung der historischen Zusammenhänge aufgestellt.

Wie läuft eine Hofbennenung ab?

Bevor eine Gemeindebau benannt werden kann, müssen folgende Anträge gestellt und geprüft werden:

  1. Antrag der BV (Bezirksvorsteher*innen) an den Magistratsdirektor
  2. Prüfung + Ermittlungsverfahren durch MA 64
  3. Begutachtung durch Wiener Wohnen, MA 8, MA 9, MA 21 A
  4. Beschlussantrag an GR (Gemeinderats)-Ausschuss
  5. Bei Ablehnung gibt es eine Information durch MA 64 an BV

Facts & Figures: Zahlen, Daten, Fakten

  • Es gibt 1.800 Gemeindebauten in Wien
  • Aktuell gibt es rund 400 Hofnamen 

Gründe für Hofbenennungen:

  • Identifikation der Bewohner*innen oder
  • Ehrenvolle Leistung & Erinnerung