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Wohnungsweitergabe laut Mietrechtsgesetz

Ein Gemeindebauhof aus der Sicht des Hofeingangs.
Weitergabe laut Mietrechtsgesetz

Die Weitergabe laut Mietrechtsgesetz betrifft die Wohnungsweitergabe an nahe Verwandte bzw. an Erbinnen und Erben, die in einem gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter leben oder gelebt haben. Es gibt zwei Möglichkeiten, gemietete Gemeindewohnungen weiterzugeben bzw. zu übernehmen.

Sie treten Ihr Mietrecht ab (§ 12 des Mietrechtsgesetzes).
Sie können bei Tod der Hauptmieterin bzw. des Hauptmieters ihre bzw. seine Wohnung übernehmen (§ 14 Mietrechtsgesetzes)

Abtreten des Mietrechts (§ 12 Mietrechtsgesetz)

Wenn Sie als Hauptmieterin bzw. als Hauptmieter Ihre Wohnung aufgeben, dürfen Sie Ihre Mietrechte abgeben. Diese Abtretung der Mietrechte müssen Sie uns melden. Die Abtretung kann nicht verweigert werden. Sie haben darauf einen gesetzlichen Anspruch.

An wen können Sie Ihr Mietrecht abtreten?

Sie können Ihr Mietrecht an die folgenden Verwandten und PartnerInnen weitergeben:

  • Ehefrau oder Ehemann (auch eingetragene Partnerinnen und Partner)
  • Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Kinder, Enkelkinder oder Eltern)
  • Geschwister

Welche Voraussetzungen müssen die Personen erfüllen, die Ihr Mietrecht übernehmen?

Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann (Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner) bzw. Verwandte in gerader Linie (wie zum Beispiel Ihre Kinder, Ihre Enkelkinder oder Ihre Eltern) und Ihre Adoptivkinder müssen in den vergangenen zwei Jahren zusammen mit Ihnen in Ihrer Wohnung gewohnt haben.

Ihre Geschwister müssen in den vergangenen fünf Jahren mit Ihnen gelebt haben.

Ableben der Hauptmieterin oder des Hauptmieters (§ 14 Mietrechtsgesetz)

Im Fall des Ablebens der Hauptmieterin oder des Hauptmieters treten Sie (automatisch) in den Mietvertrag ein. Sie sind eintrittsberechtigt, wenn Sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse oder Partnerschaftsverhältnisse zur Hauptmieterin bzw. zum Hauptmieter stehen:

  • Ehefrau und Ehemann (auch eingetragene Partnerinnen und Partner)
  • Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
  • Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Kinder, Enkelkinder oder Eltern)
  • Geschwister

Welche Voraussetzung müssen Sie erfüllen, um eine Wohnung übernehmen zu können?

Für Sie muss ein dringendes Wohnbedürfnis bestehen und Sie müssen in einem gemeinsamen Haushalt mit der verstorbenen Person gewohnt haben. Wenn Sie als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte die Wohnung übernehmen wollen, müssen Sie mindestens drei Jahre lang die Wohnung gemeinsam mit der ehemaligen Hauptmieterin bzw. mit dem ehemaligen Hauptmieter bewohnt haben.

Wie funktioniert die Weitergabe?

Sie vereinbaren in unserem Service-Center einen persönlichen Termin unter unserer Service-Nummer 05 75 75 75. Unsere Service-MitarbeiterInnen sind täglich 24 Stunden für Sie erreichbar.

In unserem Service-Center wird die Weitergabe dann mit uns gemeinsam abgewickelt.

Welche Unterlagen brauchen wir von Ihnen?

  • Für den Nachweis Ihres Verwandtschaftsverhältnisses: Ihre Geburtsurkunde
  • Ihren Personalausweis

Ändert sich die Miete bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag?

Der Mietvertrag der Wohnung müsste vor dem 1. März 1994 abgeschlossen worden sein. Bei aktuellem Eintritt in diesen Mietvertrag könnte sich die Miete erhöhen:

  • Bei Ehefrauen, Ehemännern, eingetragenen PartnerInnen, LebensgefährtInnen und minderjährigen Kindern bleibt die Miete beim Eintritt in den Mietvertrag unverändert.
  • Bei allen anderen eintrittsberechtigten Personen dürfen wir als Vermieter die Miete auf den gültigen Richtwertmietzins anheben. Dieser kann maximal auf den Kategorie-A-Mietzins angehoben werden.