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Erweiterte Weitergabe

Frontansicht eines Gemeindebaus.
Erweiterte Weitergabe

Es darf kein Eintritt nach § 12 oder 14 MRG möglich sein und die Abtretungserklärung der verzichtenden Hauptmieterin oder des verzichtenden Hauptmieters bzw. der Erbinnen oder Erben bzw. VertreterInnen der Verlassenschaft muss vorliegen. Wollen im Todesfall mehrere Personen die erweiterte Mietrechtsfortsetzung in Anspruch nehmen, muss innerhalb eines Monats ab dem Todesfall die Einigung auf eine eintretende Person erfolgen.

Welche nahen Verwandten bzw. welche Ehepartnerin und welcher Ehepartner dürfen die Wohnung übernehmen?

  • Ihre Ehefrau bzw. Ihr Ehemann
  • Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner
  • Ihre Kinder und Ihre Enkelkinder
  • Ihre Eltern und Ihre Großeltern
  • Ihre Geschwister
  • Ihre Adoptivkinder
  • Ihre Stief(enkel)- und Ihre Pflege(enkel)kinder
  • Ihre Stief- und Ihre Pflegegeschwister
  • Ihre Stief- und Ihre Pflegeeltern

Welche Voraussetzungen muss die zukünftige Mieterin bzw. zukünftiger Mieter erfüllen?

  • Das Verwandtschaftsverhältnis ist nachzuweisen.
  • Das 17. Lebenjahr muss vollendet sein.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein mindestens 2-jähriger durchgehender Hauptwohnsitz in Wien ohne Nebenmeldung bestehen.
  • Es darf keine mietrechtlichen Bedenken geben.
  • Sie geben Ihre bisherige Wohnung auf und verlegen Ihren Hauptwohnsitz in Ihre neue Gemeindewohnung.
  • Die bisherige Mieterin bzw. der bisherige Mieter oder die Vertreterin bzw. der Vertreter der Verlassenschaft ist bis zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe ausgezogen.
  • Sie müssen der Überprüfung der elektrischen Anlage Ihrer Wohnung durch eine von uns beauftragte Firma zustimmen.

Welche Wohnungsgröße ist zulässig?

Wie bei der gesetzlichen Abtretung des Mietrechts (§ 12 des Mietrechtsgesetzes) ist auch bei der erweiterten Wohnungsweitergabe die Wohnungsgröße egal.

Welche Unterlagen braucht Wiener Wohnen?

  • Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis zur bisherigen Mieterin bzw. zum bisherigen Mieter belegen (wie zum Beispiel: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Taufschein usw.),
  • Einkommensnachweis
  • einen Nachweis, dass Sie Ihre Vorwohnung aufgegeben haben (Auszug aus dem Grundbuch, Bestätigung der Hausverwaltung oder eine gerichtliche Aufkündigung).               

Welche Bestätigungen oder Befunde über den Zustand der Wohnung muss ich vorlegen?

  • Strom und Gasleitungen in Ihrer Wohnung müssen betriebssicher sein. Eine Befunderstellung erfolgt durch Wiener Wohnen.
  • In Wohnungen mit fanggebundenen Feuerstätten ist der Nachweis über das Funktionieren des Luftverbundes (genügend Zuluft muss für die Verbrennung zur Verfügung stehen, ein gesundes Raumklima herrschen ) zu erbringen.

Wo können Sie die erweiterte Wohnungsweitergabe beantragen?

Sie vereinbaren einen persönlichen Termin in unserem Service-Center unter unserer Service-Nummer 05 75 75 75. Unsere Service-MitarbeiterInnen sind täglich 24 Stunden für Sie erreichbar.

Können Kosten für Sie entstehen?

Bei der Weitergabe der Wohnung kann der Mietzins angehoben werden. Die Anhebung Ihres Mietzinses erfolgt nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Der Mietzins wird überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Mietzinshöhe hängt von der Ausstattungskategorie Ihrer Wohnung ab.

Welche Termine und Fristen müssen Sie einhalten?

Bei der erweiterten Weitergabe Ihrer Wohnung an Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, volljährige Enkel-, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie an Ihre Geschwister, Stief- und Pflegegeschwister muss nach Terminvereinbarung eine Besichtigung durch eine/n unserer MitarbeiterInnen erfolgen.

Haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die erweiterte Wohnungsweitergabe?

Nein, das haben Sie nicht. Auf die Gewährung der erweiterten Wohnungsweitergabe besteht kein Rechtsanspruch. Wir behalten uns auch vor, die erweiterte Wohnungsweitergabe abzulehnen. Mögliche Gründe für eine Ablehnung können ein Abbruch oder eine Sanierung der Wohnhausanlage sein, in die Sie einziehen wollen, oder wenn mietrechtliche Bedenken wie Mietzinsrückstände, Kündigungs- oder Räumungsverfahren gegen Sie bestehen.