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Miet-Ende im Sterbefall

Ein Gemeindebau im herbst.
Miet-Ende im Sterbefall

Wenn Ihre Angehörige/Ihr Angehöriger HauptmieterIn in einer unserer Wohnungen war, finden Sie hier die relevanten Informationen und worauf Sie achten müssen.

Wer kann einen bestehenden Mietvertrag übernehmen?

Im Falle des Ablebens der Hauptmieterin oder des Hauptmieters haben Sie nach § 14 des Mietrechtsgesetzes die Möglichkeit, in den Mietvertrag einzutreten. Voraussetzung ist, dass Sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse oder Partnerschaftsverhältnisse zur Hauptmieterin bzw. zum Hauptmieter stehen:

  • Ehefrau und Ehemann (auch eingetragene PartnerInnen)
  • LebensgefährtInnen
  • Verwandte in gerader Linie (wie z.B. Kinder, Enkelkinder oder Eltern)
  • Geschwister

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um eine Wohnung übernehmen zu können?

  • Sie haben einen gemeinsamen Haushalt mit der verstorbenen Person geführt (bei LebensgefährtInnen mindestens 2 Jahre, in allen anderen Fällen, z.B. Ehefrau oder Ehemann, Kinder, Enkelkinder, Eltern oder Geschwister gibt es keine Mindestdauer) oder sind mit der Hauptmieterin/dem Hautmieter gleichzeitig in die Wohnung eingezogen.
  • Sie haben ein dringendes Wohnbedürfnis.

Worauf müssen Sie bei der Weitergabe der Wohnung an die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten achten?

Im Todesfall der Hauptmieterin/des Hauptmieters ermöglichen wir der Lebensgefährtin/dem Lebensgefährten den Eintritt in das Mietverhältnis unter der Voraussetzung,

  • dass mindestens zwei Jahre und bis zuletzt ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat und
  • dass etwaige Kinder der/des Verstorbenen keinen gesetzlichen Anspruch auf die Fortsetzung des Mietrechts haben. Andernfalls ist deren Verzicht auf diesen Anspruch oder deren Zustimmung zum Beitritt der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten zum Mietrecht erforderlich. Dieser Punkt gilt jedoch nicht, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte entweder zeitgleich mit der verstorbenen Mieterin/dem verstorbenen Mieter die Wohnung bezogen hat oder wenn sie/er bereits mindestens zwei Jahre – zum Zeitpunkt des Ablebens der Mieterin/des Mieters – mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Was ist im Falle einer Verlassenschaft zu tun?

Bei einer Verlassenschaft sind die erbserklärten (die Erbserklärung ist eine Erklärung über den Erbantritt) bzw. eigenverantworteten ErbInnen für die Wohnungsauflösung verantwortlich. Gibt es keinen Erben und der Notar ermächtigt zur Wohnungsräumung, empfehlen wir folgende Vorgangsweise:

  • Kontaktieren Sie unsere Service-Nummer unter 05 75 75 75 für die Terminvereinbarung in unserem Service-Center.
  • Bei diesem Gesprächstermin wird mit Ihnen der Wohnungsrückgabetermin  gemeinsam vereinbart und ein eventueller Ablöseanspruch nach § 10 des Mietrechtsgesetzes abgeklärt. Hier finden Sie nähere Informationen zur Wohnungsrückgabe.

Hinweis: Ein solcher Ablöseanspruch kann nur begehrt werden, wenn Investitionen von der verstorbenen Mieterin/vom verstorbenen Mieter getätigt wurden und die Verlassenschaft durch Erbserklärung (also die Erklärung über den Erbantritt) bzw. Einantwortung (wenn der Nachlass in das Eigentum der Erben übergeht) beendet ist.

Kein Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn die Verlassenschaft aus folgenden Gründen beendet wurde:

  • armutshalber oder
  • Überlassung an Zahlungs statt (Bedeutet: Wenn der Wert des Nachlasses die Verbindlichkeiten, insbesondere die Begräbniskosten nicht übersteigt, wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet. Hier finden Sie nähere Informationen dazu.

Was ist bei einem Todesfall zu Hause zu tun?

Beim Organisieren eines Begräbnisses gibt es kompetente PartnerInnen, die Sie unterstützen, damit Sie nicht auf sich alleine gestellt sind. Wichtig ist, dass Sie nach Eintritt eines Todesfalles folgende erste Maßnahmen treffen:

  • Nehmen Sie so rasch wie möglich Kontakt mit einem Bestattungsunternehmen auf.
  • Benachrichtigen Sie den behandelnden Hausarzt. Dieser stellt einen ärztlichen Behandlungsschein aus und verständigt den zuständigen Totenbeschau-Arzt (rund um die Uhr erreichbar unter der Telefonnummer 4000-87 890).
  • Der Totenbeschau-Arzt stellt einen Leichenbegleitschein aus, den das Bestattungsunternehmen für die Abholung benötigt.

Der Sterbefall muss dann so rasch wie möglich auf dem Standesamt gemeldet werden, dafür benötigen Sie

  • Geburtsurkunde (bzw. Geburts- und Taufschein)
  • Meldezettel
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners
  • urkundlicher Nachweis über einen akademischen Grad
  • gültiger Reisepass (bei ausländischen StaatsbürgerInnen)