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Wohnungszusammenlegung

Frontansicht eines Gemeindebaus.
Wohnungszusammenlegung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, zwei Gemeindewohnungen zusammenzulegen. Wenn Sie an eine Wohnungszusammenlegung denken, müssen Sie neben den räumlichen Gegebenheiten noch die folgenden Voraussetzungen berücksichtigen.

Welche Voraussetzungen gibt es bei einer Wohnungszusammenlegung?

Die Grundvoraussetzungen müssen erfüllt werden.

Ausnahmen:

  • Die Wohnungszusammenlegung ist einkommensunabhängig - ausgenommen ist die Zusammenlegung zweier Wohnungen von bestimmten geförderten Haustypen. Hierbei gelten schon die Einkommensobergrenzen nach § 11 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989.
  • Bei einer Wohnungszusammenlegung „im Interesse von Wiener Wohnen“ gelten die Grundvoraussetzungen nicht, abgesehen von etwaigen, mietrechtlichen Bedenken.

Sie dürfen Wohnungen zusammenlegen, wenn

  • die technischen Möglichkeiten für die Zusammenlegung gegeben sind,
  • Ihre Wunschwohnung maximal zwei Wohnräume hat und nicht größer als 60 Quadratmeter ist,
  • die Gesamtfläche der zusammengelegten Wohnung nicht mehr als 150 Quadratmeter ergibt.

Eine stockwerk- oder stiegenübergreifende Zusammenlegung kann leider nicht genehmigt werden.

Die Begehung der Wohnung muss von Wiener Wohnen vorgenommen werden.

Nach Zusammenlegung darf die gesamte Wohnungsnutzfläche maximal

  • 50 Quadratmeter bei einer Person,
  • 70 Quadratmeter bei zwei Personen,
  • 85 Quadratmeter bei drei Personen,
  • 100 Quadratmeter bei vier Personen,
  • 115 Quadratmeter bei fünf Personen,
  • 130 Quadratmeter bei sechs Personen und
  • 150 Quadratmeter ab 7 Personen betragen.

Bitte beachten Sie, dass sich Wiener Wohnen bei zusammengelegten Wohnungen das Recht vorbehält, bei Wohnungsrückstellung eine Teilung auf Kosten der Hauptmieterin bzw. des Hauptmieters zu verlangen.

Was muss ich bei der Wohnungszusammenlegung beachten?

  • Legen Sie Ihrem schriftlichen Antrag mit der Begründung und Angabe der betreffenden Nachbarwohnung Ihre Personaldokumente und Ihre Einkommensbestätigungen (in Kopie) bei.
  • Die Wohnungszusammenlegung kann unabhängig von der Ausstattungskategorie erfolgen.
  • Sie können keine zwei Siedlungshäuser mit Garten zusammenlegen.
  • Die Wohnungszusammenlegung ist einkommensunabhängig. Die einzige Ausnahme bildet die Zusammenlegung zweier Wohnungen von bestimmten geförderten Haustypen. Hier gelten die Einkommensobergrenzen nach § 11 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989.
  • Bei Wohnungen, die durch Zusammenlegung eine Fläche von mehr als 100 Quadratmeter erhalten, behalten wir uns das Recht vor bei Wohnungsrückgabe eine Teilung auf Kosten der Mieterin bzw. des Mieters zu verlangen.

Weiter Informationen zur Wohnungszusammenlegung erhalten Sie unter der Wiener Wohnen Service-Nummer 05 75 75 75.