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Wohnungstausch

Sie sind seit mindestens fünf Jahren HauptmieterIn in Ihrer Wiener Gemeindewohnung? Dann erfüllen Sie einen wesentlichen Punkt, um Ihre Wohnung mit einer anderen am Wohnungstausch interessierten Person tauschen zu können. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Wohnung gegen eine Genossenschafts- oder Privatwohnung zu tauschen. In jedem Fall muss auch hier ein wenigstens fünf Jahre dauerndes Hauptmietverhältnis bestehen und natürlich  brauchen beide TauschpartnerInnen noch die Erlaubnis der jeweils zuständigen Hausverwaltungen.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Folder zum Thema Wohnungstausch.

Hier können Sie nach Tauschwohnungen suchen.

Welche Voraussetzungen gibt es beim Wohnungstausch?

  • Die Grundvoraussetzungen müssen nur teilweise erfüllt werden: Die dabei angeführten Staatsbürgerschafts- und Einkommensbestimmungen gelten hier nicht (weder für die TauschinteressentInnen, noch für die mitziehenden Personen).
  • Beide TauschpartnerInnen müssen HauptmieterInnen sein und die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13 MRG (Mietrechtsgesetz) erfüllen. Demnach ist auch ein Tausch nur innerhalb des selben Gemeindegebietes möglich.
  • Bei beiden Mietverhältnissen ist zum Zeitpunkt der Einreichung ein mindestens fünfjähriger Hauptwohnsitz Voraussetzung.
  • Es darf keine mietrechtlichen Bedenken geben, die gegen den Tausch Ihrer Wohnung sprechen. Damit sind zum Beispiel Mietzinsrückstände, Kündigungs- oder Räumungsverfahren gemeint.
  • Ein wichtiger Grund beider TauschpartnerInnen (besonders soziale, gesundheitliche oder berufliche Gründe) ist erforderlich.
  • Ein dringendes Wohnbedürfnis muss bestehen. Es darf keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen.

Ausnahme bezüglich Voraussetzung eines mindestens 5-jährigen Mietverhältnisses:
 

Hat eine Tauschinteressentin bzw. ein Tauschinteressent das Mietrecht im Zuge eines Eintrittes in das Mietrecht erhalten (bei einer Mietrechtsfortsetzung nach § 12 oder § 14 MRG), gilt die Voraussetzung "5-jähriges Mietverhältnis" als erfüllt, wenn der Abschluss des Mietvertrages der vorangegangenen Hauptmieterin bzw. des vorangegangene Hauptmieters mindestens 5 Jahre zurückliegt.
Dazu ein Beispiel: Waren die Eltern in selber Wohnung zuvor sieben Jahre HauptmieterInnen, so könnte der Sohn nach der Mietrechtsfortsetzung sofort einen Tausch-Antrag stellen.

Worauf müssen Sie beim Wohnungstausch besonders achten?

  • Wenn Sie sich um eine derzeit unvermietete oder in Kürze frei werdende Wohnung bewerben wollen, handelt es sich um keinen Wohnungstausch.
  • Tauschen Sie Ihre Wohnung in keinem Fall bereits vor der formellen Abwicklung und Zustimmung von Wiener Wohnen, da sonst für Sie durch unklare Rechtsverhältnisse ein großer finanzieller Schaden dabei entstehen kann.
  • Bitte informieren Sie sich über den Zustand der Tauschwohnung, in die Sie gerne ziehen möchten.
  • Die aktuelle Höhe Ihres Mietzinses wird sich voraussichtlich bei einer Tauschbewilligung ändern. Ob bzw. in welchem Umfang das der Fall ist, steht bei der Einreichung des Tausches meistens noch nicht fest.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie in eine größere oder kleinere Wohnung ziehen wollen?

Die Größe der Tauschwohnung soll der Familiengröße entsprechen. Maßgebend dabei ist die Wohnraumanzahl. Familienmitglieder ("Kernfamilie"), die an der Einreichadresse seit mindestens zwei Jahren hauptgemeldet sind, können angerechnet werden.

  • Abhängig von der Familiengröße ist pro anrechenbare Person ein Wohnraum zulässig („personenstandsgerecht“).  
  • Darüber hinaus kann auch auf einen Wohnraum mehr oder einen Wohnraum weniger, als die anrechenbare Personenanzahl ausmacht, getauscht werden.
  • Für die Ermittlung der möglichen Wohnraumanzahl der zukünftigen Wohnung ist die anrechenbare MitbewohnerInnen-Anzahl der Verwandten in gerader Linie („Kernfamilie“) von Bedeutung.
  • Beim Tausch (Hauptmieterin) innerhalb von Verwandten in gerader Linie, also Kindern, Eltern, Geschwistern, Großeltern oder Enkelkindern, sowie auch bei Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern ist  die Wohnraumanzahl und die Dauer des Mietverhältnisses egal.

Wo finden Sie eine/n geeignete/n TauschpartnerIn und wie können Sie gratis ein Tausch-Inserat im Wohnungsanzeiger schalten?

Sie können durch eine Tauschanzeige im Wohnungsanzeiger eine/n tauschwillige/n MieterIn finden. Wenn Sie GemeindewohnungsmieterIn sind, können Sie im Wiener Wohnen Wohnungsanzeiger ein Tauschinserat schalten lassen. Das Inserat ist kostenlos. Sie müssen uns aber die Tauschanzeige zeitgerecht vor dem 14. Kalendertag des laufenden Monats schicken, damit es in der nächsten Ausgabe des Wohnungsanzeigers erscheinen kann. Ihre Anzeige kann vorerst bis zu sechs Monate in unserer Zeitschrift aufscheinen.

Hier finden Sie das Formular für eine Wohnungstauschanzeige

Wohnungstausch-Anzeigen schicken Sie bitte

per Post an
"Stadt Wien - Wiener Wohnen,
Strategische Wohnungsvergabe -Tauschanzeigen",
Rosa-Fischer-Gasse 2
1030 Wien

per Mail an  wulv@wrw.wien.gv.at oder

per Fax an 05 75 75 99 52410

Welche Formulare brauchen Sie für den Wohnungstausch?

Der Tauschantrag muss auf jeden Fall schriftlich an uns gestellt werden. Sie und Ihre Tauschpartnerin bzw. Ihr Tauschpartner tun dies am besten

per Post an
Wiener Wohnen Service-Center
Rosa-Fischer-Gasse 2
1030 Wien

per Mail oder per Fax an

Wiener Wohnen Service-Center    
Gebietsteile (Bezirke) E-Mail Fax
Ost (1, 2, 3, 4, 5, 11 und 20) kanzlei-ost@wrw.wien.gv.at Fax: 05 75 75 99 58200
Süd (10, 12 und 23) kanzlei-sued@wrw.wien.gv.at Fax: 05 75 75 99 58400
West (6, 7, 8, 9, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19) kanzlei-west@wrw.wien.gv.at Fax: 05 75 75 99 58600
Nord (21 und 22) kanzlei-nord@wrw.wien.gv.at Fax: 05 75 75 99 58000

Hier finden Sie einen Antrag zur Zustimmung zum Wohnungstausch. Er beinhaltet eine Dokumenten-Checkliste, einen Fragebogen sowie eine Zustimmungserklärung, die Ihre Hausverwaltung unterzeichnen muss.

Ansuchen um die Zustimmung zum Wohnungstausch: PDF

Welche Dokumente und Unterlagen müssen Sie bei einem Wohnungstausch übermitteln?

  • Ausgefülltes Formular Ansuchen um Zustimmung zum Wohnungstausch
  • Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. EWR- oder EU-Pass, Schweiz-Pass, Flüchtlingsnachweis, unbefristeter Niederlassungsnachweis oder anderer unbefristeter Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • E-Card bzw. Ihre Sozialversicherungsnummer
  • Lichtbildausweis aller TauschpartnerInnen (der jeweiligen Hauptmieterin bzw. des jeweiligen Hauptmieters)
  • Aktuelle Einkommensnachweise aller am Tausch beteiligten Personen, die über Einkommen verfügen
  • Allfällige rechtskräftige Scheidungsunterlagen
  • Allfälliger Alimentationsnachweis
  • Pflegschaftsbeschlüsse
  • Allfällige Vaterschaftsanerkennung

Wir benötigen gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen von Ihnen

  • Bei aufrechter Ehe: Alle Dokumente Ihrer Ehefrau bzw. Ihres Ehemannes
  • Bei Tausch zwischen Verwandten: Nachweis über Verwandtschaft
  • Bei HauptmieterInnen einer Genossenschafts- oder Privatwohnung: Genehmigung der Hausverwaltung, einzuholen noch vor der Tausch-Einreichung (in der Form, dass auf Seite 2 des Formulars Ansuchen um Zustimmung zum Wohnungstausch die Hausinhabung zeitgerecht zur Unterzeichnung veranlasst werden muss)
  • Mietvertrag
  • Bei ausländischen Mitziehenden: Aufenthaltstitel
  • Nachweis über den legalen Aufenthalt in Österreich
  • Nachweis über die Art des Miet- bzw. Eigentumsverhältnisses
  • Bei Haus- oder Grundbesitz: Grundbuchsauszug

Wir können Ihr Tauschansuchen erst prüfen, wenn alle Ihre Unterlagen und Dokumente bei uns eingelangt sind!

Bitte mailen oder faxen Sie uns Ihre Unterlagen:

Wiener Wohnen Service-Center    
Gebietsteile (Bezirke) E-Mail Fax
Ost (1, 2, 3, 4, 5, 11 und 20) kanzlei-ost@wrw.wien.gv.at Fax: 05 75 75 99 58200
Süd (10, 12 und 23) kanzlei-sued@wrw.wien.gv.at Fax: 05 75 75 99 58400
West (6, 7, 8, 9, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19) kanzlei-west@wrw.wien.gv.at Fax: 05 75 75 99 58600
Nord (21 und 22) kanzlei-nord@wrw.wien.gv.at Fax: 05 75 75 99 58000