Wenn Ihr*e verstorbene*r Angehörige*r Hauptmieter*in in einer unserer Wohnungen war, finden Sie hier die relevanten Informationen und worauf Sie nach dem Todesfall achten müssen.
Wer kann in den Mietvertrag einer verstorbenen Person eintreten?
Ableben des*der Hauptmieter*in (§14 Mietrechtsgesetz)
Im Fall des Ablebens des*der Hauptmieter*in oder treten Sie (automatisch) in den Mietvertrag ein. Sie sind eintrittsberechtigt, wenn Sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse oder Partnerschaftsverhältnisse zum*zur Hauptmieter*in stehen:
- Ehepartner*in (auch eingetragene Partner*innen)
- Lebensgefährt*innen
- Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Kinder, Enkelkinder oder Eltern)
- Geschwister
Für Sie muss ein dringendes Wohnbedürfnis bestehen und Sie müssen in einem gemeinsamen Haushalt mit der verstorbenen Person gewohnt haben. Wenn Sie als Lebensgefährt*in die Wohnung übernehmen wollen, müssen Sie mindestens drei Jahre lang die Wohnung gemeinsam mit dem*der ehemaligen Hauptmieter*in bewohnt haben.
Weitere Information dazu finden Sie unter Weitergabe laut Mietrechtsgesetz.
Verlassenschaft
Bei einer Verlassenschaft sind die erbserklärten (die Erbserklärung ist eine Erklärung über den Erbantritt) bzw. eigenverantworteten Erb*innen für die Wohnungsauflösung verantwortlich.
Gibt es keine Erb*innen und der Notar ermächtigt zur Wohnungsräumung, empfehlen wir folgende Vorgangsweise:
- Kontaktieren Sie unsere Service-Nummer für die Terminvereinbarung in unserem Service-Center.
- Bei diesem Gesprächstermin wird mit Ihnen der Wohnungsrückgabetermin gemeinsam vereinbart und ein eventueller Ablöseanspruch nach § 10 des Mietrechtsgesetzes abgeklärt. Hier finden Sie nähere Informationen zur Wohnungsrückgabe.
Ein solcher Ablöseanspruch kann nur begehrt werden, wenn Investitionen von dem*der verstorbenen Mieter*in getätigt wurden und die Verlassenschaft durch Erbserklärung (also die Erklärung über den Erbantritt) bzw. Einantwortung (wenn der Nachlass in das Eigentum der Erben übergeht) beendet ist.
Kein Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn die Verlassenschaft aus folgenden Gründen beendet wurde:
- armutshalber oder
- Überlassung an Zahlungs statt (Bedeutet: Wenn der Wert des Nachlasses die Verbindlichkeiten, insbesondere die Begräbniskosten nicht übersteigt, wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet. Nähere Informationen finden Sie auf der Website.