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Nach Mietrechtsgesetz

Ich möchte Wohnung tauschen oder weitergeben Wohnung weitergeben Nach Mietrechtsgesetz

Die Weitergabe laut Mietrechtsgesetz betrifft die Wohnungsweitergabe an nahe Verwandte, die in einem gemeinsamen Haushalt mit de*r Hauptmieter*in leben oder gelebt haben. Es gibt zwei Möglichkeiten, gemietete Gemeindewohnungen weiterzugeben bzw. zu übernehmen.

Abtreten des Mietrechts (§ 12 Mietrechtsgesetz)

Wenn Sie als Hauptmieter*in Ihre Wohnung aufgeben, dürfen Sie Ihre Mietrechte abgeben. Diese Abtretung der Mietrechte müssen Sie uns melden. Die Abtretung kann nicht verweigert werden. Sie haben darauf einen gesetzlichen Anspruch.

  • Sie können Ihr Mietrecht an die folgende Verwandten und Partner*innen weitergeben:
  • Ehepartner oder Partnerin (auch eingetragene Partner*innen)
  • Familienangehörige in gerader Linie (zum Beispiel Kinder, Enkelkinder oder Eltern)
  • Geschwister

Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann (eingetragene Partner*in) bzw. Verwandte in gerader Linie (wie zum Beispiel Ihre Kinder, Ihre Enkelkinder oder Ihre Eltern) und Ihre Adoptivkinder müssen in den vergangenen zwei Jahren zusammen mit Ihnen in Ihrer Wohnung gewohnt haben.
Ihre Geschwister müssen in den vergangenen fünf Jahren mit Ihnen gelebt haben.

Ableben (Tod) der Hauptmieter*in (§ 14 Mietrechtsgesetz)

Im Fall des Ablebens der Hauptmieter*in treten Sie (automatisch) in den Mietvertrag ein. Sie sind eintrittsberechtigt, wenn Sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse oder Partnerschaftsverhältnisse zur Hauptmieter*in stehen:


 

  • Ehefrau und Ehemann (auch eingetragene Partner*innen)
  • Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
  • Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Kinder, Enkelkinder oder Eltern)
  • Geschwister

Für Sie muss ein dringendes Wohnbedürfnis bestehen und Sie müssen in einem gemeinsamen Haushalt mit der verstorbenen Person gewohnt haben. Wenn Sie als Lebensgefährt*in die Wohnung übernehmen wollen, müssen Sie mindestens drei Jahre lang die Wohnung gemeinsam mit der ehemaligen Hauptmieter*in bewohnt haben.

Wie funktioniert die Weitergabe?

Rufen Sie die Service-Nummer an. Wir senden Ihnen das Formular für den Antrag zur Weitergabe gerne zu. Alternativ finden Sie es auch unter Ein Dokument bekommen.

  • Unterlagen, die Ihre Verwandtschaft nachweisen, zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Ähnliches in deutscher Sprache
  • Bei Scheidung: ein rechtskräftiger Scheidungsvergleich beziehungsweise Urteil, wer die Wohnung erhält
  • Bei Ableben: Sterbeurkunde

Der Mietvertrag der Wohnung müsste vor dem 1. März 1994 abgeschlossen worden sein. Bei aktuellem Eintritt in diesen Mietvertrag könnte sich die Miete erhöhen:

  • Bei Ehefrauen, Ehemännern, eingetragenen Partner*innen, Lebensgefährt*innen und minderjährigen Kindern bleibt die Miete beim Eintritt in den Mietvertrag unverändert.
  • Bei allen anderen eintrittsberechtigten Personen dürfen wir als Vermieter*in die Miete auf die Höhe des Kategoriemietzinses A anheben. Ausnahme: Ihre Mietzinsbildung erfolgt noch nach den Bestimmungen der Wohnbauförderung.