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Mängel

Vier Männer diskutieren in einer leeren Gemeindebauwohnung.
Mängel, die vor der Wohnungsweitergabe beseitigt werden müssen

Mängel, die vor der Wohnungsübergabe behoben werden müssen

Folgende Gegenstände müssen Sie vom Boden, von den Wänden oder der Decke entfernen:

  • Wand- und Bodenbeläge, die beschädigt oder nicht vollständig verlegt sind
  • Teppiche, Fliesen oder Kunststoffbeläge, die über einen bestehenden Boden gelegt wurden
  • Beschädigte Tapeten: alle Tapeten die verschmutzt sind bzw. den NachmieterInnen nicht zugemutet werden können
  • Decken- und Wandverkleidungen aus Holz, Styropor oder ähnlichen Materialien

Was muss ich ergänzen bzw. austauschen?

  • Fehlende Sesselleisten und Abdeckungen von Fernwärmeleitungen
  • Fliesen, wenn sie durch Bohrlöcher beschädigt wurden. Bohrlöcher von der Installation eines Seifenhalters, eines Spiegels, eines Alliberts oder eines Handtuchhalters bilden eine Ausnahme. Diese Fliesen müssen nicht ausgetauscht werden.

Worauf muss ich bei Fenster und Türen achten?

  • Alle Türen müssen montiert und in unbeschadetem Zustand vorhanden sein.
  • Sie müssen alle Aufkleber, Folien, Spiegelfliesen von allen Fenstern und Türen entfernen.
  • Alle Tür- und Fensterbeschläge müssen funktionieren und vorhanden sein.
  • Sie müssen alle gesprungenen Glasscheiben erneuern.

Worauf muss ich bei Armaturen, Badewannen, Waschbecken und Heizkörper achten?

  • Schäden und Risse am Waschbecken, an der Badewanne oder am WC müssen Sie reparieren lassen.
  • Die Armaturen müssen vorhanden, funktionstüchtig und angeschlossen sein.
  • Die Heizkörper müssen montiert und funktionstüchtig sein.

Worauf muss ich bei baulichen Änderungen, Loggiaverbauten oder bei Zwischenwänden achten?

  • Nicht bewilligte Loggiaverbauten müssen Sie entfernen.
  • Zwischenwände, die ohne unsere Genehmigung in Ihrer Wohnung eingezogen wurden, müssen Sie ebenfalls entfernen.
  • Räume, aus denen Sie ohne unsere Genehmigung Zwischenwände entfernt haben, müssen Sie wieder in den ursprünglichen Zustand bringen.
  • Wenn wir es wünschen, müssen Sie alle von Ihnen baulich vorgenommenen Änderungen an Ihrer Wohnung wieder zurücknehmen, sodass sich die Wohnung wieder in Ihrem baulichen Grundzustand befindet.

Wer gibt eine Wohnung im Falle einer Verlassenschaft zurück?

Bei einer Verlassenschaft müssen sich die ErbInnen um die Wohnungsrückgabe kümmern. Wenn keine ErbInnen vorhanden sind, dann gibt der Notar die Wohnung zur Räumung frei.