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Hofbenennungen

Der Gemeindebau Hofbenennungen
Foto eines Gemeindebaus mit dem sichtbaren Hofnamen "Gabriele-Proft-Hof" an der Fassade
Foto: Christoph Gasser
Foto eines Gemeindebaus mit dem sichtbaren Hofnamen "Gabriele-Proft-Hof" an der Fassade
Foto: Christoph Gasser

Wiener Wohnen verwaltet rund 1.800 Gemeindebauten, rund 400 davon tragen bereits einen Hofnamen (Stand 01/2026). Sie sind nach verdienten Persönlichkeiten aus Kunst, Kultur oder Politik benannt. In erster Linie dienen Hofnamen allerdings der Identifikation der Bewohner*innen mit ihrer Wohnhausanlage und erst danach der Ehrung und Erinnerung.

Kriterien für eine Hofbenennung

Generell sind bei der Benennung eines Gemeindebaus nach einer Person folgende Kriterien und Vorgaben zu beachten:

  • Eine Hofbenennung nach einer Person kann frühestens 24 Monate nach deren Ableben erfolgen


Bestandteile eines Hofnamens:

  • Vorname und Nachname
  • in der Regel ausschließlich der Geburtsname; in begründeten Ausnahmefällen kann der Künstler*innenname herangezogen werden
  • Titel sind nicht in die Benennung aufzunehmen

 

Person nach der ein Hof benannt werden soll:

  • Die Person, nach der eine Benennung vorgenommen werden soll, muss weit über das übliche Maß hinausgehende objektivierbare Verdienste erworben haben; bei politischen Funktionen muss die Wirksamkeit über den lokalen (Bezirks-) Bereich hinausgegangen sein (die langjährige Ausübung einer Funktion allein genügt nicht). Dabei ist ein eindeutiger Wien-Bezug oder eine gesamtstaatliche bzw. darüber hinaus gehende Bedeutung Voraussetzung.
  • Aus Gründen der Ausgewogenheit soll eine Person tunlichst nur mit einer Benennung gewürdigt werden (d.h. entweder eine Verkehrsfläche oder ein Park oder ein anderes Objekt).
  • Die Person, nach der ein Gemeindebau benannt werden soll, sollte im betreffenden Gemeindebau gewohnt haben oder einen sehr engen Bezug zu diesem haben, muss aber auf jeden Fall in Wien gelebt und gewirkt haben (Ausnahmen sind die neu errichteten Gemeindebauten, aber auch hier wird dem Wienbezug größte Bedeutung beigemessen).

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass ein Gemeindebau nach etwas anderem als nach einer Person benannt wird. Dabei sind folgende Kriterien und Vorgaben zu beachten:

  • Möglich sind Begriffe aus Fauna und Flora, Geografie oder anderen Naturphänomenen. Es kann der Benennung auch ein besonderer historischer örtlicher Bezug (Ereignisse, Fabriken, Bauten etc.) oder ein Denkmal oder Kunstwerk zugrundeliegen.
  • Die oben genannten Kriterien sind nach Möglichkeit auch hier sinngemäß anzuwenden.

Wenn es nach einer Hofbenennung zu Umständen kommt, bei deren ursprünglicher Kenntnis eine Benennung nicht erfolgt wäre, sollen die Namen, die in der Geschichte Wiens eine Rolle gespielt haben, in der Regel nicht entfernt werden.

In diesen Fällen sind andere Maßnahmen zu treffen, die zu einer aktiven und kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte einladen. Ausgenommen sind Fälle erwiesener persönlicher Schuld der namensgebenden Person - in diesen Fällen wird eine „Ergänzungstafel“ am betreffenden Gemeindebau als Erklärung der historischen Zusammenhänge aufgestellt.

Ablauf und Informationen

Bevor ein Gemeindebau benannt werden kann, müssen folgende Anträge gestellt und geprüft werden:

  1. Antrag der BV (Bezirksvorsteher*innen) an den Magistratsdirektor
  2. Prüfung + Ermittlungsverfahren durch MA 64
  3. Begutachtung durch Wiener Wohnen, MA 8, MA 9, MA 21 A
  4. Beschlussantrag an GR (Gemeinderats)-Ausschuss
  5. Bei Ablehnung gibt es eine Information durch MA 64 an BV
  • Es gibt 1.800 Gemeindebauten in Wien
  • Aktuell gibt es rund 400 Hofnamen 


Gründe für Hofbenennungen:

  • Identifikation der Bewohner*innen oder
  • Ehrenvolle Leistungen und Erinnerungen