Arten der Wohnungsweitergabe
- Wenn Sie Ihre Wohnung an Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann, an Ihre eingetragene Partnerin, Ihren eingetragenen Partner, an Ihre minderjährigen Kinder, minderjährigen Enkel-, Adoptivkinder weitergeben, dann bleibt der Hauptmietzins unverändert. Das Gleiche gilt auch anlässlich einer Scheidung und im Fall des Todes der bisherigen Hauptmieterin bzw. des bisherigen Hauptmieters und bei der Übernahme des Mietvertrages durch die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten (nach dem Tod des*der bisherigen Hauptmieter*in).
- Wenn Ihre minderjährigen Kinder, minderjährigen Enkel-, Adoptivkinder volljährig werden, dann wird der Mietzins auf die der Ausstattung entsprechende Höhe angehoben.
- Wenn Sie Ihre Wohnung an geradlinig Verwandte (zum Beispiel Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Enkel) weitergeben, die die letzten 2 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann der Mietzins angehoben werden. Das liegt an der Übernahme der Mietrechte. Die Anhebung erfolgt nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Die Höhe des Mietzinses kann maximal auf die Höhe des sogenannten Kategoriemietzinses A angehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Bildung Ihres Mietzinses nicht nach den Bestimmungen der Wohnbauförderung erfolgt.
- Wenn Sie vorher in einer anderen Wohnung gewohnt haben und die erweiterte Wohnungsweitergabe zum Tragen kommt, wird Ihr Mietzins auf Richtwert angehoben, sofern für die Wohnhausanlage keine Wohnbauförderung läuft.