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Wohnung tauschen

Ich möchte Wohnung tauschen oder weitergeben Wohnung tauschen

Eine Wohnung zu tauschen bedeutet, dass Sie Ihre Wohnung, in der Sie jetzt Hauptmieter*in sind, mit der Wohnung einer anderen Person (Hauptmieter*in) tauschen. Wenn Sie keine Wohnung tauschen, sondern in eine andere Gemeindewohnung wechseln wollen, finden Sie alle Informationen dazu unter Wohnung mieten.

Der Weg zum Wohnungstausch

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Bitte lesen Sie sich folgende Informationen genau durch, bevor Sie einen Antrag einreichen.

Sie können Wohnungen nur tauschen, wenn alle Grundvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Zum Zeitpunkt der Einreichung muss ein mindestens 5-jähriges Hauptmietverhältnis an der Einreichadresse bestehen.
  • Volljährigkeit
  • Zum Zeitpunkt der Einreichung muss ein mindestens 2-jähriger Hauptwohnsitz aller Mitziehenden (ohne Nebenmeldung) bestehen. Ausnahmen dabei sind Kinder, die seit ihrer Geburt in dieser Wohnung gemeldet sind, sowie Adoptiv-, Pflege- und Obsorgekinder.
  • Es darf keine mietrechtlichen Bedenken geben. Damit sind zum Beispiel Mietzinsrückstände, Kündigungs- oder Räumungsverfahren gemeint.
  • Beide Tauschpartner*innen müssen Hauptmieter*innen sein und die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13 MRG (Mietrechtsgesetz) erfüllen. Demnach ist auch ein Tausch nur innerhalb des selben Gemeindegebietes möglich.
  • Ein wichtiger Grund beider Tauschpartner*innen (besonders soziale, gesundheitliche oder berufliche Gründe) ist erforderlich.
  • Ein dringendes Wohnbedürfnis muss bestehen. Es darf keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen.

Hat ein*e Tauschinteressent*in das Mietrecht im Zuge eines Eintrittes in das Mietrecht erhalten (bei einer Mietrechtsfortsetzung nach 
§ 12 MRG oder § 14 MRG), gilt die Voraussetzung "5-jähriges Mietverhältnis" als erfüllt, wenn der Abschluss des Mietvertrages durch vorangegangene Hauptmieter*innen mindestens 5 Jahre zurückliegt.

Dazu ein Beispiel: Waren die Eltern in selber Wohnung zuvor sieben Jahre Hauptmieter*innen, so könnte der Sohn nach der Mietrechtsfortsetzung sofort einen Tausch-Antrag stellen.

Wohnungstausch nur mit Genehmigung erlaubt

Bevor Sie die Wohnung tauschen können, müssen Sie einen Antrag dafür bei Wiener Wohnen einreichen. Nur wenn dieser Antrag genehmigt wird, darf die Wohnung getauscht werden.

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Wenn Sie noch keine*n Tauschpartner*in haben, können Sie nach jemanden suchen. Das können Sie entweder online tun, oder sich die aktuelle Version des Wohnungsanzeigers als PDF herunterladen.

Sollten Sie nicht direkt eine passende Tauschwohnung finden, können Sie auch Ihre Wohnung zum Tausch anbieten. Dazu müssen Sie das unten stehende Formular ausfüllen und einreichen. Danach wird Ihre Wohnung in der Onlinesuche und dem Wohnungsanzeiger angezeigt. Interessierte Tauschpartner*innen können sich danach bei Ihnen melden.

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Laden Sie sich das unten stehende Formular herunter und füllen Sie es zusammen mit der*dem Tauschpartner*in aus. Alle Hauptmieter*innen beider Wohnungen müssen den Antrag unterschreiben. Den Antrag können Sie persönlich im Wiener Wohnen Service-Center abgeben, ihn per Post oder E-Mail (wulv@wrw.wien.gv.at) schicken oder online über unser Kontaktformular einreichen. Alle Informationen dazu finden Sie im Antragsformular.

  • Ausgefülltes Formular Ansuchen um Zustimmung zum Wohnungstausch
  • Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. EWR- oder EU-Pass, Schweiz-Pass, Flüchtlingsnachweis, unbefristeter Niederlassungsnachweis oder anderer unbefristeter Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Ihre Sozialversicherungsnummer (E-Card)
  • Lichtbildausweis aller Tauschpartner*innen (der jeweiligen Hauptmieter*in)
  • Aktuelle Einkommensnachweise aller am Tausch beteiligten Personen, die über Einkommen verfügen
  • Allfällige rechtskräftige Scheidungsunterlagen
  • Allfälliger Alimentationsnachweis
  • Pflegschaftsbeschlüsse
  • Allfällige Vaterschaftsanerkennung

 

Wir benötigen gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen von Ihnen

  • Bei aufrechter Ehe: Alle Dokumente Ihrer*s Ehepartner*in
  • Bei Tausch zwischen Verwandten: Nachweis über Verwandtschaft
  • Bei Hauptmieter*innen einer Genossenschafts- oder Privatwohnung: Genehmigung der Hausverwaltung, einzuholen noch vor der Tausch-Einreichung (in der Form, dass auf Seite 2 des Formulars Ansuchen um Zustimmung zum Wohnungstausch die Hausinhabung zeitgerecht zur Unterzeichnung veranlasst werden muss)
  • Mietvertrag
  • Bei ausländischen Mitziehenden: Aufenthaltstitel
  • Nachweis über den legalen Aufenthalt in Österreich
  • Nachweis über die Art des Miet- bzw. Eigentumsverhältnisses
  • Bei Haus- oder Grundbesitz: Grundbuchsauszug


Wir können Ihr Tauschansuchen erst prüfen, wenn alle Ihre Unterlagen und Dokumente bei uns eingelangt sind!

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Ein*e Mitarbeiter*in von Wiener Wohnen wird die Gemeindewohnungen besichtigen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren. Wir kontaktieren Sie mit Terminvorschlägen, nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Erst danach kann entschieden werden, ob Sie die Wohnungen tauschen dürfen.

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Ihr Antrag wird geprüft und entweder genehmigt oder abgelehnt. Sie werden über das Ergebnis informiert.

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Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, werden Sie zusammen mit Ihrer*Ihrem Tauschpartner*in zu einem persönlichen Termin im Service-Center eingeladen. Bei diesem Termin wird der administrative Teil des Tausches durchgeführt.

Beide Tauschpartner*innen müssen eine schriftliche Tauschgenehmigung unterschreiben. Sie bekommen keinen neuen Mietvertrag, sondern beide Tauschpartner*innen übernehmen den Mietvertrag des anderen und damit auch alle Rechte und Pflichten. Ab diesem Moment sind Sie die*der jeweilige neue Hauptmieter*in der Tauschwohnung.

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Die Schlüssel- und Wohnungsübergabe müssen Sie sich selbst mit Ihrer*Ihrem Tauschpartner*in ausmachen. Danach können Sie die Wohnung tauschen!

Illustration von einem Wohnhaus