Lärm ist ein vielfältiges und individuelles Problem. Das Leben im Gemeindebau ist durch viele unterschiedliche Menschen & Kulturen geprägt. Besonders wichtig ist daher ein respektvolles Miteinander, damit das Zusammenleben gut funktionieren kann.
Nachtruhe 22:00-06:00
Bitte beachten Sie, dass im Gemeindebau zwischen 22:00 und 06:00 Uhr Nachtruhe herrscht. Das bedeutet, Sie dürfen in dieser Zeit innerhalb und außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres Mietobjekts keinen Lärm verursachen.
In unserer Hausordnung gibt es auch keine Sonn- und Feiertagsruhe, d.h. dasselbe gilt für Sonn- und Feiertage. Auch Waschküchen können an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn dies die Mietergemeinschaft wünscht.
Was zählt nicht als Lärm?
Spielende Kinder im Hof stellen keinen "Lärm" dar: Kinder brauchen genauso dringend Spiel und Bewegung wie die Erwachsenen Ruhe und Erholung. Spielplätze und Freiflächen sind wichtige Orte, wo Kinder dieses Bedürfnis ausleben können. Deswegen gelten Geräusche von Spielplätzen und anderen Freiflächen nicht als unnötiger Lärm.
Straßenlärm ist in einer Großstadt wie Wien ortsüblich und gelten daher nicht als besondere Lärmbelästigung.
Zwischen 06:00 und 22:00 darf grundsätzlich auf Baustellen gearbeitet werden. Lärm der dadurch verursacht wird, zählt nicht als besondere Lärmbelästigung.
Sämtliche Arbeiten des täglichen Bedarfs, wie z.B. Wäsche waschen, trocknen, ausschütteln; Staub saugen; Fenster putzen; Schnitzel klopfen; Teppiche klopfen (Klopfstange); Rasenmähen bei Mietergärten; etc. sind zwischen 06:00 und 22:00 gestattet.
Was kann ich tun, wenn ich Lärm wahrnehme?
Sprechen Sie mit Ihrer oder Ihrem betreffenden Nachbar*in, wie Sie das gemeinsame Zusammenleben gestalten können. Es sollen alle Beteiligten eine hohe Wohnqualität genießen können.
Informationen und Tipps zur Konfliktlösung finden Sie auch auf der Website der wohnpartner.
Sollte das Gespräch keine Lösung gebracht haben oder nicht möglich gewesen sein, kontaktieren Sie bitte wohnpartner. Diese unterstützen Sie und Ihre Nachbar*innen dabei, eine Lösung zu finden
In der Nacht (Nachtruhe 22:00-06:00) und bei extremen Lärm verständigen Sie bitte die Polizei. Dort können Sie gegebenenfalls auch eine Anzeige einbringen. In der Praxis entscheidet die Polizei vor Ort, welcher Lärm unverhältnismäßig (zum Beispiel Musik ab einer bestimmten Lautstärke) ist und welcher nicht.
Die Kundenmanager*innen von Wiener Wohnen und wohnpartner tauschen sich über die Fälle aus und legen einen gemeinsamen Weg fest, wie mit den Beschwerden vorgegangen wird.
Als Hausverwaltung muss Wiener Wohnen auch klar differenzieren, ob es sich um subjektives Lärmempfinden oder wirklich objektives Lärmgeschehen handelt (es gibt eine Verordnung des Landes Wien sowie Bestimmungen in unserer Hausordnung – Nachtruhe zwischen 22:00 – 06:00), was ein unleidliches Verhalten durch Erzeugung von Lärm darstellt – dies ist eindeutig ein Kündigungsgrund gem. § 30 MRG.
Nur wenn eine objektive Lärmbelästigung festgestellt wird (z.B. Anzeigenbestätigungen durch Polizei), kann Wiener Wohnen Verwarnungen aussprechen.
Das kann so weit gehen, dass bei anhaltender, objektiver Lärmbelästigung ein Kündigungsgrund nach dem Mietrechtsgesetz vorliegt. Allerdings sind wir als Hausverwaltung in solchen Fällen auf Ihre Unterstützung angewiesen!