Wenn Sie in der Wohnung bestimmte Verbesserungen vorgenommen haben, können Sie von Wiener Wohnen eine Ablöse bekommen. Das steht im Mietrechtsgesetz unter § 10. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Vormieter*innen diese Investitionen abgelöst haben.
Worauf muss geachtet werden?
Frist
- Sie haben Ihre Kündigung an Wiener Wohnen geschickt. Ihren Anspruch auf eine Ablöse müssen Sie bis spätestens eine Woche vor dem Rückgabetermin geltend machen.
Unterlagen
- alle Rechnungen über die Investitionen
- Zahlungsbestätigungen
- notwendige Prüfbefunde
Nur so kann Ihr Anspruch berücksichtigt werden. Reichen Sie nach dieser Frist Rechnungen ein, kann Wiener Wohnen sie nicht mehr akzeptieren.
Laut dem Mietrechtsgesetz (§ 10) können Sie für folgende Investitionen eine Ablöse bekommen:
- Wasserleitungen, Lichtleitungen, Gasleitungen, Beheizungsanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, elektrische Anlagen, sanitäre Anlagen, wenn Sie diese errichtet oder umgestaltet haben. Diese Anlagen müssen für den Haushalt geeignet sein und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
- Wohnungszusammenlegung: Wenn Sie zwei benachbarte Wohnungen zusammenlegen, können Sie für die Umbauten eine Ablöse bekommen.
- Wesentliche Verbesserungen, wenn sie aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Das sind zum Beispiel Schallschutzfenster, Wärmeschutzfenster, Fenstertüren oder einbruchshemmende Wohnungstüren. Auch wenn Sie nachträglich Zuluftelemente in Ihre Wohnung mit einer fanggebundenen Feuerstätte eingebaut haben. Eine fanggebundene Feuerstätte ist zum Beispiel eine Gastherme oder ein Ölofen.
- Wenn Sie Ihren Vormieter*innen eine Ablöse für Investitionen bezahlt haben und der Abschreibungszeitraum noch gilt.
- Wenn Sie eine kaputt gewordene Heiztherme oder einen Wasserboiler erneuert haben. Aber nur, wenn Sie dafür noch keine Kosten rückerstattet bekommen haben.
- Wenn Sie eine Fernwärmeheizung in der Wohnung eingebaut und bezahlt haben.
Wichtig: Sie müssen nachweisen, dass die Geräte funktionieren. Legen Sie dem Schreiben um eine Ablöse die Prüfbefunde bei. Die Befunde dürfen nicht älter als drei Monate sein. Wenn Sie keine Befunde haben, werden Ihnen die Kosten dafür verrechnet.
- Geräte und Inventar, die bereits in der Wohnung vorhanden waren, gehören der Stadt Wien. Das sind zum Beispiel Gasherd oder Armaturen.
- Wenn Sie Inventar repariert oder ersetzt haben, können Sie diese Kosten nicht als Ablöse bekommen. Zum Beispiel wenn Sie eine kaputte Armatur oder ein WC repariert haben.
- Sie haben Ihren Vormieter*innen Ablöse gezahlt? Wenn der Abschreibungszeitraum bereits überschritten ist, können Sie dafür keine Ablöse mehr bekommen.
- Ausgetauschte Fenster oder Fenster- türen: Wenn diese nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, nicht mehr zeitgemäß oder nicht mehr objektiv von Nutzen sind.
- Ausgetauschte Fenster oder Fenstertüren ohne Zuluftelemente in Woh- nungen mit einer fanggebundenen Feuerstätte; nachträglich eingebaute Zuluftelemente in nicht funktionsfähigen Fenstern.
- Möbel und Teppiche
- Wenn Sie den Fußboden geschliffen und versiegelt haben.
- Jalousien, Karniesen, Vorhänge, Beleuchtungskörper, Tapeten und Ähnliches
- Türstöcke, Türen, nicht den Förderungsrichtlinien entsprechende Wohnungseingangstüren
- Badezimmermöbel, „Raumsparbäder“
- Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke und ähnliche Geräte
- Fernsehantennen, Kabelfernsehanschluss, Telefonanschluss
- Blumenkästen
- Loggiaverbau
- Einbaumöbel
Nachträglich eingebaute Fernwärmeheizung können Sie sich auch ablösen lassen. Es ist unwichtig, ob Sie die Kosten bar bezahlt haben oder mithilfe eines Darlehens. Das Darlehen geht aber nicht auf die Nachmieter*innen über.
Wenn Sie ein gefördertes Darlehen für die Fernwärmeheizung verwendet haben, müssen Sie die Ablöse zur Zahlung des Darlehens verwenden.
Sie müssen Wiener Wohnen rechtzeitig melden, dass Sie eine Ablöse verlangen.
Wenn Stadt Wien – Wiener Wohnen veranlasst hat, dass in die Wohnung eine Fernwärmeheizung eingebaut wird, können Sie dafür keine Ablöse bekommen. Das gilt auch, wenn die Rückzahlung über den Mietzins erfolgt.
Die Höhe der Ablöse wird so berechnet: Rechnungsbetrag minus die jährliche Abschreibung.
Bei Heizungen, Leitungsarbeiten, Badezimmer, Fußböden: Abschreibung 10 Prozent pro Jahr
Bei anderen Investitionen (zum Beispiel nicht geförderte Fenster): Abschreibung 5 Prozent pro Jahr.
Von der errechneten Ablöse werden noch offene Mietzahlungen, Gerichtskosten, Reparaturen oder Ähnliches abgezogen, wenn dies nötig ist.
Wiener Wohnen wird Ihnen die mögliche Ablöse errechnen und mitteilen.