In bestimmten Lebenslagen kann es sein, dass aufgrund von konkreten Situationen andere Voraussetzungen gelten. Auch der Ablauf, wie man zu einer Wohnung kommt, kann sich unterscheiden.
Obdachlosigkeit
- Sie sind ohne Selbstverschulden obdachlos.
- Sie sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht.
- Sie können Ihr Wohnungsproblem nicht selbst lösen.
- Sie erfüllen nachfolgende Grundvoraussetzungen.
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie haben seit zumindest zwei Jahren Ihren Lebensmittelpunkt in Wien. Sie und alle Personen, die mit Ihnen in eine unserer Wohnungen mitziehen wollen, sind seit zwei Jahren durchgehend in Wien haupt- oder als obdachlos (laut Eintrag im zentralen Melderegister) gemeldet.
- Sie und alle volljährigen mitziehenden Personen haben entweder die österreichische, eine EU-, eine Schweizer Staatsbürgerschaft, den Reisepass eines EWR-Landes (Norwegen, Liechtenstein, Island) oder einen Status als anerkannter Flüchtling bzw. eine langfristige Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
- Sie sind ehemalige*r Gemeindemieter*in. Dann darf kein Mietzinsrückstand bestehen.
- Sie sind obdachlos: Wenn Sie obdachlos sind und zumindest seit zwei Jahren Ihren Lebensmittelpunkt in Wien führen (dabei muss zumindest die letzten zwei Jahre ein durchgehender Eintrag im Zentralen Melderegister in Wien nachvollziehbar sein), dann stellen Sie Ihren Antrag in der Wohnberatung Wien. In diesem Fall erfolgt eine Weiterleitung an die Soziale Wohnungsvergabe.
- Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht: Wenn Sie von Obdachlosigkeit bedroht sind (durch Scheidung, Trennung von Lebensgefährt*in oder gerichtlich belegter bevorstehender Delogierung) und seit zumindest zwei Jahren Ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben (dabei muss zumindest die letzten zwei Jahre ein durchgehender Eintrag im zentralen Melderegister in Wien nachvollziehbar sein), dann stellen Sie Ihren Antrag in der Wohnberatung Wien. In diesem Fall erfolgt eine Weiterleitung an die Soziale Wohnungsvergabe.
- Sie haben ihren Lebensmittelpunkt nicht zwei Jahre in Wien: Wenn Sie obdachlos oder von der Obdachlosigkeit bedroht sind und Ihren Lebensmittelpunkt nicht zwei Jahre in Wien haben (die letzten zwei Jahre nicht durchgehend über einen Eintrag im zentralen Melderegister in Wien verfügen), dann stellen Sie Ihren Antrag ebenfalls in der Wohnberatung Wien. In diesem Fall ist keine Weiterleitung an die Soziale Wohnungsvergabe möglich.
Die Antragsstellung für diesen Bereich findet bei der Wohnberatung statt. Die erforderlichen Dokumente finden Sie daher auf der Webseite der Wohnberatung Wien.
Wenn Sie wegen eines Scheidungsvergleichs Ihre Wohnung verlassen müssen:
Sie müssen seit zumindest zwei Jahren Ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben (durchgehender Eintrag im zentralen Melderegister in Wien).
Welche Unterlagen brauchen wir dann von Ihnen?
- Einen rechtskräftigen Scheidungsbeschluss
- Einen rechtskräftigen Scheidungsvergleich
Wenn Sie wegen einer Trennung von Ihrer*Ihrem Lebenspartner*in Ihre Wohnung verlassen müssen:
Sie müssen seit zumindest zwei Jahren Ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben (durchgehender Eintrag im zentralen Melderegister in Wien).
Welche Unterlagen brauchen wir dann von Ihnen?
- (wenn Kinder vorhanden sind): Alimentenvereinbarung von der MA 11
- (falls vorhanden): Unterhalt an ehemalige*n Lebenspartner*in
Wenn Sie wegen einer Delogierung Ihre Wohnung verlassen müssen:
Sie müssen seit zumindest zwei Jahren Ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben (durchgehender Eintrag im zentralen Melderegister in Wien).
Welche Unterlagen brauchen wir dann von Ihnen?
- Ein rechtskräftiges Räumungsurteil
- (falls vorhanden): Eine Bewilligung zur zwangsweisen Räumung
- Ein Versäumungsurteil
- (bei einer Zwangsversteigerung): Eine Bestätigung über Kredithöhe, Restschuldenbestätigung, Meistbotsverteilungsbeschluss
- (bei befristeten Mietverträgen): Übergabeauftrag
Ihr Antrag wird von einem Expert*innenkreis geprüft. Nach dem Einlangen Ihres Antrags bei der sozialen Wohnungsvergabe von Wiener Wohnen vergeht bis zur schriftlichen Entscheidung, ob Sie eine Wohnung bekommen oder nicht, maximal ein Monat.
Im Falle einer positiven Lösungsmöglichkeit erfolgt ein einmaliges Wohnungsangebot. Im Rahmen dieser Soforthilfe werden Ein- oder Zwei-Zimmer-Wohnungen angeboten, in Ausnahmefällen bei kinderreichen Familien auch Drei-Zimmer-Wohnung.
Bewerbung für eine Gemeindewohnung, wenn ich aktuell in einer betreuten Wohnform wohne
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie haben seit zumindest zwei Jahren Ihren Lebensmittelpunkt in Wien. Sie und alle Personen, die mit Ihnen in eine unserer Wohnungen mitziehen wollen, sind seit zwei Jahren durchgehend in Wien haupt- oder als obdachlos (laut Eintrag im Zentralen Melderegister) gemeldet.
- Sie und alle volljährigen mitziehenden Personen haben entweder die österreichische, eine EU-, eine Schweizer Staatsbürgerschaft, den Reisepass eines EWR-Landes (Norwegen, Liechtenstein, Island) oder einen Status als anerkannter Flüchtling bzw. eine langfristige Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
- Sie sind ehemalige*r Gemeindemieter*in. Dann darf kein Mietzinsrückstand bestehen.
- Sie müssen in einer betreuten Wohnform wohnen oder von einer sozialen Einrichtung betreut werden.
Wenn Sie in einer betreuten Wohnform wohnen oder von einer sozialen Einrichtung betreut werden, erfolgt die Antragstellung für eine Wohnung direkt über die betreuende Einrichtung bei der Sozialen Wohnungsvergabe.
Bei dieser Soforthilfe handelt es sich um einmalige Angebote von Ein- oder Zwei-Zimmer-Wohnungen in Ausnahmefällen bei kinderreichen Familien um Drei-Zimmer-Wohnungen.
Ihr Ansuchen wird bei der Sozialen Wohnungsvergabe geprüft. Dort wird auch über Ansuchen entschieden. Die betreuende Einrichtung wird schriftlich über die Entscheidung informiert. Vom Einlangen des Ansuchens bis zur schriftlichen Entscheidung, ob Sie eine Wohnung bekommen oder nicht, vergehen maximal 2 Wochen.