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Mietrechtsübertragung an entfernte Verwandte

Begrünter Innenhof in einem Gemeindebau
Übertragung an entfernte Verwandte

Gemeindewohnungen können auch an entfernte Verwandte weitergegeben werden, auch wenn diese nicht mit Ihnen als HauptmieterIn gemeinsam in einem Haushalt wohnen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Für die Mietrechtsübertragung müssen entfernte Verwandte die Grundvoraussetzungen für den Erhalt eines Wiener Wohn-Tickets (früher: Vormerkschein) erfüllen oder bei Wiener Wohnen bereits vorgemerkt sein.
  • Ein mindestens zweijähriger durchgehender Hauptwohnsitz in Wien an der Einreichadresse (ohne Zweitmeldung) und für bestehende GemeindemieterInnen ein mindestens 2-jähriges Hauptmietverhältnis muss bestehen.
  • Es darf kein Eintritt nach § 12 oder 14 MRG möglich sein,
  • die Abtretungserklärung einer allfällig verzichtenden Hauptmieterin oder eines verzichtenden Hauptmieters bzw. etwaiger Erbinnen oder Erben bzw. VertreterInnen der Verlassenschaft muss vorliegen und
  • mietrechtliche Bedenken dürfen nicht bestehen.

Welche entfernten Verwandten dürfen Ihre Wohnung übernehmen?

  • Ihre Tante, Ihr Onkel
  • Ihre Nichte, Ihr Neffe
  • Ihre Cousine bzw. Ihr Cousin

Nachweis: Gemeinsamer Großelternteil (Großmutter, Großvater), auch wenn nur über Verschwägerung (Schwager, Schwägerin, Schwiegereltern,...) oder Pflegeverhältnis erreichbar muss mittels Dokumenten belegt werden.

Die oder der Verwandte muss gegebenenfalls die bisherige Wohnung aufgeben und den Hauptwohnsitz in die übertragene Gemeindewohnung verlegen.

Welche Unterlagen brauchen wir?

  • Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde, Taufschein usw.),
  • von Ihrer/Ihrem Verwandten ein gültiges Wiener Wohn-Ticket (früher Vormerschein) bzw.,
  • alle Unterlagen, die für deren/dessen Antrag auf ein Wiener Wohn-Ticket erforderlich sind.

Welche Bestätigungen oder Befunde über den Zustand der Wohnung sind erforderlich?

  • Strom- und Gasleitungen in Ihrer Wohnung müssen betriebssicher sein. Befunde müssen uns dies bestätigen.

Erforderlich sind ein positiver Gasbefund und ein positiver Überprüfungsbefund für Gasverbrauchsgeräte mit mehr als 15 kW (sofern eine Gasversorgung der Wohnung gegeben ist) und ein positiver E-Befund. Die Überprüfung und eventuelle Instandsetzungsarbeiten werden durch Wiener Wohnen beauftragt. Ein positiver Überprüfungsbefund für den Nachweis der Verbrennungsluftzuführung in Wohnungen mit fanggebundenen Feuerstätten mittels Luftzahlmessung ist von der Mieterin bzw. vom Mieter zu erbringen. Es erfolgt ein Kostenrückersatz.

Wo kann die Mietrechtsübertragung an entfernte Verwandte beantragen werden?

Sie beantragen die erweiterte Wohnungsweitergabe in unserem Service-Center. Ihren persönlichen Termin vereinbaren Sie am besten unter unserer Service-Nummer 05 75 75 75. Unsere Service-MitarbeiterInnen sind täglich 24 Stunden für Sie erreichbar.

Welche Dokumente muss die/der Verwandte im Service-Center vorlegen?

  • (von Ihnen und allen Ihren Mitziehenden:) Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Taufscheine)
  • (von Ihnen und allen Ihren Mitziehenden:) Amtlichen Lichtbildausweis (gültiger Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Staatsbürgerschaftsnachweis, E-Card, amtliche Meldebestätigung)
  • (bei verheirateten Personen:) Heiratsurkunde
  • (bei verwitweten Personen:) Sterbeurkunde
  • (bei Flüchtlingen:) Flüchtlingsnachweis, Nachweis über Aufenthaltsbewilligung
  • (bei Schwangerschaft:) Mutter-Kind-Pass
  • (bei krankheitsbedingtem Wohnungsbedarf:) Facharztattest/-bestätigung (nicht älter als drei Monate)
  • (von Ihnen und allen Ihren Mitziehenden:) Aktuellen Einkommensnachweis
  • (von Ihnen:) Mietvertrag, Nutzungsvertrag oder aktuellen Grundbuchauszug (nicht älter als sechs Monate) der derzeitigen Wohnung
  • (von mitziehenden Personen aus Drittstaaten = Nicht-EU-Bürgern:) Gültigen Nachweis über den legalen Aufenthalt in Österreich
  • (bei Pflegschaft:) Rechtskräftigen Obsorgenachweis
  • (bei rechtskräftigem Scheidungsurteil bzw. Vergleich:) Gerichtliche Dokumente: Auf dem Scheidungsurteil muss der Vermerk Diese Ausfertigung ist vollstreckbar und rechtskräftig stehen. Dieser Vermerk ist entweder ein Stempel oder auf neueren Urteilen direkt gedruckt.

Können Kosten für Sie entstehen?

Bei der Weitergabe der Wohnung kann auch der Mietzins angehoben werden. Die Anhebung des Mietzinses erfolgt nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Welche Wohnungsgrößen sind zulässig?

Ein Wohnraum pro anrechenbarer Person plus zusätzlich ein weiterer Wohnraum.