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Wohnung zusammenlegen

Ich möchte Wohnung tauschen oder weitergeben Wohnung zusammenlegen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, zwei Gemeindewohnungen zusammenzulegen. Wenn Sie an eine Wohnungszusammenlegung denken, müssen Sie neben den räumlichen Gegebenheiten noch die folgenden Voraussetzungen berücksichtigen.

Voraussetzungen für eine Wohnungszusammenlegung

  • Zum Zeitpunkt der Einreichung muss ein mindestens 5-jähriges Hauptmietverhältnis an der Einreichadresse bestehen.
  • Volljährigkeit
  • Vorliegen der Österreichischen Staatsbürgerschaft, EU- oder EWR-Bürger­schaft, Schweizer Staatsbürgerschaft, anerkannter Flüchtling oder „langfristig Aufenthaltsberechtigte bzw. Aufenthaltsberechtigter“ nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz). Das gilt für Interessent*innen und alle volljährigen Mitziehenden.
  • Zum Zeitpunkt der Einreichung muss die Nachmietende Person den  Hauptwohnsitz (ohne Nebenmeldung) in der Wohnung schon mindestens 5 Jahre haben.
  • Zum Zeitpunkt der Einreichung muss ein mindestens 2-jähriger Hauptwohnsitz aller Mitziehenden (ohne Nebenmeldung) bestehen. Ausnahmen dabei sind Kinder, die seit ihrer Geburt in dieser Wohnung gemeldet sind, sowie Adoptiv-, Pflege- und Obsorgekinder.
  • Die Wohnungszusammenlegung ist einkommensunabhängig - ausgenommen ist die Zusammenlegung zweier Wohnungen von bestimmten geförderten Haustypen. Hierbei gelten schon die Einkommensobergrenzen nach § 11 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989.
  • Es darf keine mietrechtlichen Bedenken geben.


Bei einer Wohnungszusammenlegung „im Interesse von Wiener Wohnen“ gelten die Grundvoraussetzungen nicht, abgesehen von etwaigen, mietrechtlichen Bedenken.

  • die technischen Möglichkeiten für die Zusammenlegung gegeben sind,
  • Ihre Wunschwohnung maximal zwei Wohnräume hat und nicht größer als 60 Quadratmeter ist,
  • die Gesamtfläche der zusammengelegten Wohnung nicht mehr als 150 Quadratmeter ergibt.

 

Eine stockwerk- oder stiegenübergreifende Zusammenlegung kann leider nicht genehmigt werden.

Die Begehung der Wohnung muss von Wiener Wohnen vorgenommen werden.

  • 50 Quadratmeter bei einer Person
  • 70 Quadratmeter bei zwei Personen
  • 85 Quadratmeter bei drei Personen
  • 100 Quadratmeter bei vier Personen
  • 115 Quadratmeter bei fünf Personen
  • 130 Quadratmeter bei sechs Personen
  • 150 Quadratmeter ab 7 Personen

Bitte beachten Sie, dass sich Wiener Wohnen bei zusammengelegten Wohnungen das Recht vorbehält, bei Wohnungsrückstellung eine Teilung auf Kosten der Hauptmietenden Person zu verlangen.

Weitere Informationen

  • Legen Sie Ihrem schriftlichen Antrag mit der Begründung und Angabe der betreffenden Nachbarwohnung Ihre Personaldokumente und Ihre Einkommensbestätigungen (in Kopie) bei.
  • Die Wohnungszusammenlegung kann unabhängig von der Ausstattungskategorie erfolgen.
  • Sie können keine zwei Siedlungshäuser mit Garten zusammenlegen.
  • Die Wohnungszusammenlegung ist einkommensunabhängig. Die einzige Ausnahme bildet die Zusammenlegung zweier Wohnungen von bestimmten geförderten Haustypen. Hier gelten die Einkommensobergrenzen nach § 11 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989.
  • Bei Wohnungen, die durch Zusammenlegung eine Fläche von mehr als 100 Quadratmeter erhalten, behalten wir uns das Recht vor bei Wohnungsrückgabe eine Teilung auf Kosten der mietenden Person zu verlangen.
  • Weitere Informationen zur Wohnungszusammenlegung erhalten Sie unter der Wiener Wohnen Service-Nummer.