Weitergabe einer Wohnung an nahe Verwandte und Familienangehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Es darf kein Eintritt nach § 12 oder 14 MRG (Weitergabe nach Mietrechtsgesetz) möglich sein und die Abtretungserklärung der verzichtenden Hauptmieter*in bzw. der Erb*innen bzw. Vertreter*innen der Verlassenschaft muss vorliegen. Wollen im Todesfall mehrere Personen die erweiterte Mietrechtsfortsetzung in Anspruch nehmen, muss innerhalb eines Monats ab dem Todesfall die Einigung auf eine eintretende Person erfolgen.
Voraussetzungen für die Weitergabe
- Ihre Ehefrau bzw. Ihr Ehemann
- Ihre eingetragene Partner*in
- Ihre Kinder und Ihre Enkelkinder
- Ihre Eltern und Ihre Großeltern
- Ihre Geschwister
- Ihre Adoptivkinder
- Ihre Stief(enkel)- und Ihre Pflege(enkel)kinder
- Ihre Stief- und Ihre Pflegegeschwister
- Ihre Stief- und Ihre Pflegeeltern
- Das Verwandtschaftsverhältnis ist nachzuweisen.
- Das 18. Lebenjahr muss vollendet sein.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein mindestens 2-jähriger durchgehender Hauptwohnsitz in Wien bestehen.
- Es darf keine mietrechtlichen Bedenken geben.
- Sie geben Ihre bisherige Wohnung auf und verlegen Ihren Hauptwohnsitz in Ihre neue Gemeindewohnung.
- Die bisherige Mieter*in bzw. Vertreter*in der Verlassenschaft ist bis zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe ausgezogen.
- Die Wohnung muss sich in einem ordnungsgemäßen, brauchbaren Zustand befinden.
- Bei dieser Form der Weitergabe wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen.
Wie bei der gesetzlichen Abtretung des Mietrechts (§ 12 des Mietrechtsgesetzes) ist auch bei der erweiterten Wohnungsweitergabe die Wohnungsgröße egal.
Nein, auf die Gewährung der erweiterten Wohnungsweitergabe besteht kein Rechtsanspruch. Wir behalten uns auch vor, die erweiterte Wohnungsweitergabe abzulehnen. Mögliche Gründe für eine Ablehnung können ein Abbruch oder eine Sanierung der Wohnhausanlage sein, in die Sie einziehen wollen, oder wenn mietrechtliche Bedenken bestehen.
Wie funktioniert die Weitergabe?
Rufen Sie die Service-Nummer an. Wir senden Ihnen das Formular für den Antrag zur Weitergabe gerne zu. Alternativ finden Sie es auch unter Ein Dokument bekommen.
- Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis zur bisherigen Mieterin bzw. zum bisherigen Mieter belegen (wie zum Beispiel: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Taufschein usw.)
- einen Nachweis, dass Sie Ihre Vorwohnung aufgegeben haben (Auszug aus dem Grundbuch, Bestätigung der Hausverwaltung oder eine gerichtliche Aufkündigung).
- Bei Ableben: Sterbeurkunde und eine Amtsbestätigung oder den rechtskräftigen Verlassenschaftsbeschluss, in dem eine natürliche Person als Vertretung der Verlassenschaft angeführt ist (innerhalb von 3 Monaten ab Tod).
Welche Bestätigungen oder Befunde über den Zustand der Wohnung werden benötigt?
- Positiver Befunde für E-Leitungen und E-Geräte: Stromleitungen sowie abgeschlossene Geräte müssen betriebssicher sein. Wiener Wohnen lässt darüber einen Befund erstellen. Werden Mängel festgestellt, übernimmt Wiener Wohnen die Behebung.
- Positive Befunde für Gasleitungen und -geräte: Wenn Sie Gasgeräte in Ihrer Wohnung haben, zum Beispiel Gaskombithermen oder 10-Liter-Durchlauferhitzer, müssen auch diese Geräte befundet werden. Gasleitungen werden auf Dichtheit geprüft. Das übernimmt Wiener Wohnen für Sie.
- Befunde einer Rauchfangkehrer*in: Gibt es eine fanggebundene Feuerstätte in Ihrer Wohnung? Eine fanggebundene Feuerstätte ist ein Gerät, das an den Rauchfang angebunden ist. Das sind zum Beispiel Gasthermen, Kaminheizöfen, Ölöfen oder Gaswarmwasserheizer. Ein*e Rauchfangkehrer*in prüft das Gerät und ob der Abzug richtig funktioniert. Diesen Befunde der ordnungsmäßigen Verbrennungsluftzufuhr müssen Sie erstellen lassen und bei der Wohnungsweitergabe vorlegen. Die Kosten dafür können Sie unter Vorlage von Rechnung und Zahlungsnachweis von Wiener Wohnen erstattet bekommen. Weiters muss bei diesen Geräten regelmäßig eine Abgasmessung durchgeführt werden. Dafür sind Sie als Mieter*in verantwortlich. Das Gerät muss eine gültige Prüfplakette aufweisen.
- Verbaute Loggia: Wenn Ihre Loggia verbaut oder verglast ist, wird von Wiener Wohnen die Entfernung beauftragt. Haben Sie keine Bewilligung für den Verbau, sind die Kosten von Ihnen zu tragen.
- Ordnungsgemäßer Zustand: In der Wohnung dürfen keine Veränderungen durchgeführt worden sein, für die es keine Bewilligung gibt. Es dürfen keine Instandsetzungsarbeiten erforderlich sein (zum Beispiel Schimmel, defekte Böden). Sind in der Wohnung Glastüren ohne Sicherheitsglas vorhanden, übernimmt Wiener Wohnen den Austausch.
Bei dieser Form der Weitergabe wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Die Bildung Ihres Mietzinses erfolgt nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Der Mietzins wird überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Mietzinshöhe hängt von der Ausstattungskategorie Ihrer Wohnung ab.
Bei der erweiterten Weitergabe Ihrer Wohnung an Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, volljährige Enkel-, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie an Ihre Geschwister, Stief- und Pflegegeschwister muss nach Terminvereinbarung eine Besichtigung durch eine/n unserer Mitarbeiter*innen erfolgen.
Bei Ableben der Hauptmieter*in muss der Antrag auf Übernahme der Wohnung innerhalb von 3 Monaten ab Tod bei Wiener Wohnen einlangen. Innerhalb derselben Frist wird der rechtskräftige Verlassenschaftsbeschluss oder eine Amtsbestätigung benötigt. In diesen Dokumenten muss eine natürliche Person als Vertretung der Verlassenschaft angeführt sein.