Inhalte werden geladen ...

Entfernte Verwandte

Ich möchte Wohnung tauschen oder weitergeben Wohnung weitergeben Entfernte Verwandte

Gemeindewohnungen können auch an entfernte Verwandte weitergegeben, auch wenn diese nicht mit Ihnen als Hauptmieter*n gemeinsam in einem Haushalt wohnen.

Voraussetzungen für die Weitergabe

  • Ihre Tante, Ihr Onkel
  • Ihre Nichte, Ihr Neffe
  • Ihre Cousine bzw. Ihr Cousin


Nachweis: Gemeinsamer Großelternteil (Großmutter, Großvater), auch wenn nur über Verschwägerung (Schwager, Schwägerin, Schwiegereltern,...) oder Pflegeverhältnis erreichbar muss mittels Dokumenten belegt werden.

Die oder der Verwandte muss gegebenenfalls die bisherige Wohnung aufgeben und den Hauptwohnsitz in die übertragene Gemeindewohnung verlegen.

  • Für die Mietrechtsübertragung müssen entfernte Verwandte die Grundvoraussetzungen für den Erhalt eines Wiener Wohn-Tickets (früher: Vormerkschein) erfüllen oder bei Wiener Wohnen bereits vorgemerkt sein.
  • Ein mindestens zweijähriger durchgehender Hauptwohnsitz in Wien an der Einreichadresse (ohne Zweitmeldung) und für bestehende Gemeindemieter*innen ein mindestens 2-jähriges Hauptmietverhältnis muss bestehen.
  • Es darf kein Eintritt nach § 12 oder 14 MRG  (Weitergabe nach Mietrechtsgesetz) möglich sein,
  • die Abtretungserklärung einer allfällig verzichtenden Hauptmieter*in etwaiger Erbinnen bzw. Vertreter*innen der Verlassenschaft muss vorliegen und
  • mietrechtliche Bedenken dürfen nicht bestehen.

Ein Wohnraum pro anrechenbarer Person plus zusätzlich ein weiterer Wohnraum.

  • Die Wohnung muss sich in einem ordnungsgemäßen, brauchbaren Zustand befinden.
  • Bei dieser Form der Weitergabe wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen
  • Es darf keine mietrechtlichen Bedenken geben

Wie funktioniert die Weitergabe?

Rufen Sie die Service-Nummer an. Wir senden Ihnen das Formular für den Antrag zur Weitergabe gerne zu. Alternativ finden Sie es auch unter Ein Dokument bekommen.

  • Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde, Taufschein usw.),
  • von Ihrer*Ihrem Verwandten ein gültiges Wiener Wohn-Ticket (früher Vormerkschein) bzw.,
  • alle Unterlagen, die für deren Antrag auf ein Wiener Wohn-Ticket erforderlich sind.


 

Welche Bestätigungen oder Befunde über den Zustand der Wohnung werden benötigt?

 

  • Positiver Befunde für E-Leitungen und E-Geräte: Stromleitungen sowie abgeschlossene Geräte müssen betriebssicher sein. Wiener Wohnen lässt darüber einen Befund erstellen. Werden Mängel festgestellt, übernimmt Wiener Wohnen die Behebung.
  • Positive Befunde für Gasleitungen und -geräte: Wenn Sie Gasgeräte in Ihrer Wohnung haben, zum Beispiel Gaskombithermen oder 10-Liter-Durchlauferhitzer, müssen auch diese Geräte befundet werden. Gasleitungen werden auf Dichtheit geprüft. Das übernimmt Wiener Wohnen für Sie.
  • Befunde von Rauchfangkehrer*in: Gibt es eine fanggebundene Feuerstätte in Ihrer Wohnung? Eine fanggebundene Feuerstätte ist ein Gerät, das an den Rauchfang angebunden ist. Das sind zum Beispiel Gasthermen, Kaminheizöfen, Ölöfen oder Gaswarmwasserheizer. Eine Rauchfangkehrer*in prüft das Gerät und ob der Abzug richtig funktioniert. Diesen Befunde der ordnungsmäßigen Verbrennungsluftzufuhr müssen Sie erstellen lassen und bei der Wohnungsweitergabe vorlegen. Die Kosten dafür können Sie unter Vorlage von Rechnung und Zahlungsnachweis von Wiener Wohnen erstattet bekommen. Weiters muss bei diesen Geräten regelmäßig eine Abgasmessung durchgeführt werden. Dafür sind Sie als Mieter*in verantwortlich. Das Gerät muss eine gültige Prüfplakette aufweisen.
  • Verbaute Loggia: Wenn Ihre Loggia verbaut oder verglast ist, wird von Wiener Wohnen die Entfernung beauftragt. Haben Sie keine Bewilligung für den Verbau, sind die Kosten von Ihnen zu tragen.
  • Ordnungsgemäßer Zustand: In der Wohnung dürfen keine Veränderungen durchgeführt worden sein, für die es keine Bewilligung gibt. Es dürfen keine Instandsetzungsarbeiten erforderlich sein (zum Beispiel Schimmel, defekte Böden). Sind in der Wohnung Glastüren ohne Sicherheitsglas vorhanden, übernimmt Wiener Wohnen den Austausch.
  • (von Ihnen und allen Ihren Mitziehenden:) Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Taufscheine)
  • (von Ihnen und allen Ihren Mitziehenden:) Amtlichen Lichtbildausweis (gültiger Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Staatsbürgerschaftsnachweis, E-Card, amtliche Meldebestätigung)
  • (bei verheirateten Personen:) Heiratsurkunde
  • (bei verwitweten Personen:) Sterbeurkunde
  • (bei Flüchtlingen:) Flüchtlingsnachweis, Nachweis über Aufenthaltsbewilligung
  • (bei Schwangerschaft:) Mutter-Kind-Pass
  • (bei krankheitsbedingtem Wohnungsbedarf:) Facharztattest/-bestätigung (nicht älter als drei Monate)
  • (von Ihnen und allen Ihren Mitziehenden:) Aktuellen Einkommensnachweis der letzten 3 Monate
  • (von Ihnen:) Mietvertrag, Nutzungsvertrag oder aktuellen Grundbuchauszug (nicht älter als sechs Monate) der derzeitigen Wohnung
  • (von mitziehenden Personen aus Drittstaaten = Nicht-EU-Bürgern:) Gültigen Nachweis über den legalen Aufenthalt in Österreich
  • (bei Pflegschaft:) Rechtskräftigen Obsorgenachweis
  • (bei rechtskräftigem Scheidungsurteil bzw. Vergleich:) Gerichtliche Dokumente: Auf dem Scheidungsurteil muss der Vermerk Diese Ausfertigung ist vollstreckbar und rechtskräftig stehen. Dieser Vermerk ist entweder ein Stempel oder auf neueren Urteilen direkt gedruckt.

Bei der Weitergabe der Wohnung kann auch der Mietzins angehoben werden. Die Anhebung des Mietzinses erfolgt nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.