Eine Gemeindewohnung kann auch an ehemalige Lebensgefährt*innen weitergegeben werden.
Voraussetzungen für die Weitergabe
Sie gilt sowohl bei verschiedengeschlechtlichen als auch bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
- Zum Zeitpunkt der Einreichung müssen Sie bereits mindestens die letzten 2 Jahre in Wien (durchgehend) hauptgemeldet sein.
- Für die Wohnung, in die Sie einziehen wollen, müssen alle Befunde positiv vorliegen.
- Zudem muss noch mindestens ein Kriterium der nachfolgenden Punkte zutreffen.
- Sie und Ihre ehemalige Lebensgefährtin bzw. Ihr ehemaliger Lebensgefährte haben ein gemeinsames Kind.
- Sie sind im Vorvertrag oder im Mietvertrag als Mitziehende bzw. als Mitziehender erwähnt.
- Sie wohnen seit mindestens zwei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt (Hauptmeldung) zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Wohnungsweitergabe.
Ein Wohnraum pro anrechenbarer Person plus zusätzlich ein weiterer Wohnraum.
- Die Wohnung muss sich in einem ordnungsgemäßen, brauchbaren Zustand befinden.
- Bei dieser Form der Weitergabe wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen
- Es darf keine mietrechtlichen Bedenken geben
Wie funktioniert die Weitergabe?
Rufen Sie die Service-Nummer an. Wir senden Ihnen das Formular für den Antrag zur Weitergabe gerne zu. Alternativ finden Sie es auch unter Ein Dokument bekommen.
- Einen Nachweis des Naheverhältnisses zur ehemaligen Lebensgefährt*in
- eine Geburtsurkunde vom gemeinsamen Kind bzw.
- eine Bestätigung, dass Sie im Mietvertrag miterwähnt sind bzw. eine Kopie des Mietvertrages oder des Vorvertrages
Welche Bestätigungen oder Befunde über den Zustand der Wohnung werden benötigt?
- Positiver Befunde für E-Leitungen und E-Geräte: Stromleitungen sowie abgeschlossene Geräte müssen betriebssicher sein. Wiener Wohnen lässt darüber einen Befund erstellen. Werden Mängel festgestellt, übernimmt Wiener Wohnen die Behebung.
- Positive Befunde für Gasleitungen und -geräte: Wenn Sie Gasgeräte in Ihrer Wohnung haben, zum Beispiel Gaskombithermen oder 10-Liter-Durchlauferhitzer, müssen auch diese Geräte befundet werden. Gasleitungen werden auf Dichtheit geprüft. Das übernimmt Wiener Wohnen für Sie.
- Befunde einer Rauchfangkehrer*in: Gibt es eine fanggebundene Feuerstätte in Ihrer Wohnung? Eine fanggebundene Feuerstätte ist ein Gerät, das an den Rauchfang angebunden ist. Das sind zum Beispiel Gasthermen, Kaminheizöfen, Ölöfen oder Gaswarmwasserheizer. Eine Rauchfangkehrer*in prüft das Gerät und ob der Abzug richtig funktioniert. Diesen Befunde der ordnungsmäßigen Verbrennungsluftzufuhr müssen Sie erstellen lassen und bei der Wohnungsweitergabe vorlegen. Die Kosten dafür können Sie unter Vorlage von Rechnung und Zahlungsnachweis von Wiener Wohnen erstattet bekommen. Weiters muss bei diesen Geräten regelmäßig eine Abgasmessung durchgeführt werden. Dafür sind Sie als Mieter*in verantwortlich. Das Gerät muss eine gültige Prüfplakette aufweisen.
- Verbaute Loggia: Wenn Ihre Loggia verbaut oder verglast ist, wird von Wiener Wohnen die Entfernung beauftragt. Haben Sie keine Bewilligung für den Verbau, sind die Kosten von Ihnen zu tragen.
- Ordnungsgemäßer Zustand: In der Wohnung dürfen keine Veränderungen durchgeführt worden sein, für die es keine Bewilligung gibt. Es dürfen keine Instandsetzungsarbeiten erforderlich sein (zum Beispiel Schimmel, defekte Böden). Sind in der Wohnung Glastüren ohne Sicherheitsglas vorhanden, übernimmt Wiener Wohnen den Austausch.
Bei der Übertragung des Mietrechts muss nach vorheriger Terminvereinbarung eine Besichtigung der Wohnung durch eine Mitarbeiter*in von Wiener Wohnen, unter anderem zur Feststellung der Ausstattungskategorie der Wohnung, erfolgen.