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Weitere Informationen zum Wohnungstausch

Ich möchte Wohnung tauschen oder weitergeben Wohnung tauschen Weitere Informationen zum Wohnungstausch

Vorgaben zum Wohnungstausch

  • Wenn Sie sich um eine derzeit unvermietete oder in Kürze frei werdende Wohnung bewerben wollen, handelt es sich um keinen Wohnungstausch, sondern um einen Wohnungswechsel.
  • Tauschen Sie Ihre Wohnung in keinem Fall bereits vor der formellen Abwicklung und Zustimmung von Wiener Wohnen, da sonst für Sie durch unklare Rechtsverhältnisse ein großer finanzieller Schaden dabei entstehen kann.
  • Bitte informieren Sie sich über den Zustand der Tauschwohnung, in die Sie gerne ziehen möchten.
  • Die aktuelle Höhe Ihres Mietzinses wird sich voraussichtlich bei einer Tauschbewilligung ändern. Ob bzw. in welchem Umfang das der Fall ist, steht bei der Einreichung des Tausches meistens noch nicht fest.

Die Größe der Tauschwohnung soll der Familiengröße entsprechen. Maßgebend dabei ist die Wohnraumanzahl. Familienmitglieder ("Kernfamilie"), die an der Einreichadresse seit mindestens zwei Jahren hauptgemeldet sind, können angerechnet werden.

 

  • Abhängig von der Familiengröße ist pro anrechenbare Person ein Wohnraum zulässig („personenstandsgerecht“).  Als Wohnraum zählt jeder Raum, der größer als 8 m² ist und ein Fenster hat, das mit Tageslicht versorgt wird. Vorzimmer, Küche, Bad und WC zählen nicht dazu (das sind Nebenräume).
  • Darüber hinaus kann auch auf einen Wohnraum mehr oder einen Wohnraum weniger, als die anrechenbare Personenanzahl ausmacht, getauscht werden.
  • Für die Ermittlung der möglichen Wohnraumanzahl der zukünftigen Wohnung ist die anrechenbare Mitbewohner*innen-Anzahl der Verwandten in gerader Linie („Kernfamilie“) von Bedeutung.


Ausnahme: Beim Tausch (Hauptmieter*in) innerhalb von Verwandten in gerader Linie, also Kindern, Eltern, Geschwistern, Großeltern oder Enkelkindern, sowie auch bei Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern ist  die Wohnraumanzahl und die Dauer des Mietverhältnisses egal.

Finanzierung beim Wohnungstausch

Wiener Wohnen prüft den Mietzins nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Es kann sein, dass der Mietzins höher wird.

Wenn Sie eine Wohnung tauschen, bekommen Sie keinen neuen Mietvertrag. Sie übernehmen den Mietvertrag der*des Tauschpartnerin*Tauschpartners. Es kann sein, dass Sie für Ihre alte Wohnung einen Finanzierungsbeitrag bezahlt haben. Oder Ihr*e Tauschpartner*in hat für ihre*seine Wohnung einen Finanzierungsbeitrag bezahlt.

Dieser Finanzierungsbeitrag wird von Wiener Wohnen in bestimmten Fällen rückverrechnet. Bei aufrechter Wohnbauförderung erfolgt keine Abrechnung. Die Tauschpartner*innen erfahren nur die aktuelle Höhe des Finanzierungsbeitrags. Alles Weitere müssen Sie mit Ihrer*Ihrem Tauschpartner*in privat regeln.

Sie müssen sich über den Zustand Ihrer neuen Wohnung informieren. Auch die Wohnung, die Sie aufgeben, muss in ordnungsgemäßem Zustand sein und der angegebenen Kategorie entsprechen. Alle Geräte (Inventar), die im Mietvertrag angeführt sind, müssen funktionieren.

Wenn in Ihrer Wohnung etwas fehlt oder repariert werden muss, müssen Sie das bezahlen. Sie haben Geld in Ihre Wohnung investiert? Sie möchten dafür eine Ablöse erhalten? Darüber müssen Sie mit Ihrer*Ihrem Tauschpartner*in eine private Vereinbarung treffen.

Haben Sie ein Eigenmittelersatzdarlehen (EMD) aufgenommen, um den Finanzierungsbeitrag zu bezahlen? Dann müssen Sie das beim Wohnungstausch zurückzahlen. Das ist in § 19 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG) 1989 festgelegt.

Legen Sie den Beleg, dass Sie das Eigenmittelersatzdarlehen zurückgezahlt haben, bei Wiener Wohnen vor. Es ist möglich, dass Ihr*e Tauschpartner*in das Eigenmittelersatzdarlehen von Ihnen übernimmt. Dem muss die Stadt Wien – Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten zustimmen.

Park- und Garagenplätze

Sie können den gemieteten Park- oder Garagenplatz der Tauschpartnerin oder des Tauschpartners nur dann übernehmen, wenn es für die Plätze keine Warteliste gibt. Wenn sich schon andere Mieter*innen aus der Wohnhausanlage dafür angemeldet haben, wird der Park- oder Garagenplatz gekündigt. Sie können dann, je nach Verfügbarkeit dort oder in der Nähe einen neuen Park- oder Gargenplatz mieten. Wenn Ihr*e Tauschpartner*in in derselben Wohnhausanlage wohnt wie Sie, können Sie beide Ihren Park- oder Garagenplatz behalten.