Wenn Sie oder andere Mieter*innen sogenannte fanggebundene Feuerstätten (also Gasthermen, Gaswarmwasserheizer, Kaminheizöfen oder Ölöfen) betreiben, muss von den zuständigen Rauchfangkehrer*innen bei der jährlichen Hauptkehrung die gesetzlich vorgeschriebene Luftzahlmessung durchgeführt werden.
Bei Gasgeruch sofort Notruf unter 128 verständigen
Was passiert bei einer Luftverbundüberprüfung?
Die regelmäßige Luftverbundüberprüfung dient Ihrer Sicherheit und beugt gefährlichen Kohlenmonoxid-Unfällen vor. Kohlenmonoxid-Vergiftungen sind lebensgefährlich und können zum Tod führen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Luftzahlmessung an fanggebundenen Feuerstätten (also Gasthermen, Gaswarmwasserheizer, Kaminheizöfen oder Ölöfen) wird jährlich bei der Hauptkehrung von Rauchfangkehrer*innen durchgeführt. Dabei wird die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr sichergestellt und die Feuerstätte bezüglich Ihres Kohlenmonoxid (CO)-Ausstoßes überprüft. Für weitere Fragen melden Sie sich bitte bei dem/der zuständigen Rauchfangkehrer*in.
- Die einwandfreie Funktion der fanggebundenen Feuerstätten und der Abluftanlagen ist in Ihrem Mietobjekt nur bei voller Offenstellung der Lüftungsventile in den Fenstern bzw. der Zuluftöffnungen in der Außenwand gewährleistet.
- Vorhandene Zuluftöffnungen dürfen nicht verschlossen oder verbaut werden.
- Bestehende Abluftöffnungen in der Küche, Bad, WC usw. sind unbedingt offen zu halten und dürfen nicht verbaut werden.
- Unabhängig davon, ob Sie selbst in Ihrer Wohnung ein Gasgerät betreiben oder nicht, ist die nachträgliche Installation von luftabsaugenden Einrichtungen in bestehende Abluftöffnungen nicht gestattet bei:
- Thermischen Sammelentlüftungen
- Feuerstätten, bei denen die Abgasführung über Abgassammler erfolgt
- Zentralen Abluftanlagen
Wann muss ich zusätzliche Luftverbundprüfungen machen lassen?
Änderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzuführung der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechtern. Wenn Änderungen vorgenommen werden, welche die Dichtheit der Gebäudehülle, den Verbrennungsluftbedarf oder die Abgasführung beeinflussen, so muss eine Luftzahlmessung laut Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015 durchgeführt werden.
- Änderung der Dichtheit der Fenster und Türen (z.B.: durch Einbau neuer Fenster oder durch nachträgliche Abdichtung)
- Einbau von Rollläden vor den Fenstern oder Außentüren
- Einbau Luft absaugender Einrichtungen (z.B.: Absaugventilatoren in Bad und WC, Dunstabzugshauben in Küchen, zentrale Staubsauganlagen, Wäschetrockner mit Abluftventilatoren, Wärmepumpen, Einbau von kontrollierten Wohnraumlüftungen mit Absaugbetrieb, Klimaanlagen mit Abluft usw.)
- Einbau einer neuen Wohnungseingangstür bzw. nachträgliches Abdichten
- Änderungen von Lüftungsquerschnitten (z.B.: durch neue Bodenbeläge)
- Austausch bzw. Einbau der Feuerstätte (geänderter Verbrennungsluftbedarf)
Häufige Fragen
Wenn Sie in Ihrer Gemeindewohnung bauliche Veränderungen vornehmen, kann dies die Verbrennungsluftzufuhr in Ihrer Wohnung stark verändern. Zu Ihrer Sicherheit und zur Vermeidung von Kohlenmonoxid-Unfällen ist eine Bewilligung seitens der Hausverwaltung notwendig.
Auch in diesem Fall müssen Sie eine Bewilligung einholen, da Wiener Wohnen immer über bauliche Änderungen bzw. Veränderungen im Mietobjekt informiert werden muss.
Durch den neuverlegten Bodenbelag kann es zu Änderungen der Lüftungsquerschnitte kommen. Daher ist es unbedingt notwendig, bei Neuverlegung von Bodenbelägen drauf zu achten, dass der vorhandene Lüftungsquerschnitt nicht verringert bzw. verändert wird. Sollte es zu Veränderungen kommen, ersuchen wir Sie um rasche Kontaktaufnahme mit den für Sie zuständigen Rauchfangkehrer*innen.
Da durch die Montage von Rollläden die Luftzuführung verändert werden kann, ist es erforderlich eine Luftzahlmessung durch den/die für Sie zuständigen Rauchfangkehrer*in durchführen zu lassen.
Folgende Geräte fallen unter eine fanggebundene Feuerstätte: Gastherme, Gaswarmwasserheizer, Kaminöfen oder Ölöfen.
Wenn Sie keine Installation von Öfen, Thermen etc. oder luftabsaugenden Einrichtungen (z.B. Absaugventilatoren in Bad und WC, Dunstabzugshauben in Küchen, zentrale Staubsauganlagen, Wäschetrockner mit Abluftventilatoren, Wärmepumpen, Einbau von kontrollierten Wohnraumlüftungen mit Absaugbetrieb, Klimaanlagen mit Abluft usw.) planen, müssen Sie nichts tun.
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an die zuständigen Rauchfangkehrer*innen.
Nein, bitte kontaktieren Sie dazu direkt den/die Rauchfangkehrer*in. Bitte vergessen Sie jedoch nicht, den geplanten Umbau vorab von Wiener Wohnen genehmigen zu lassen.